Volltext: Die Stellvertretung des Fürsten

Vorwort Am 26. August 1984 wurde Seine Durchlaucht Erbprinz Hans-Adam von Seiner Durchlaucht dem Landesfürsten Franz Josef II. von und zu Liechtenstein mit der Ausübung aller ihm zustehenden Hoheits­ rechte betraut und in diesem Umfange zum Stellvertreter des Landes­ fürsten bestellt (Fürstliche Verordnung vom 26. August 1984 betref­ fend die Einrichtung einer Stellvertretung, LGB1. 1984 Nr. 32). Die­ ser Akt wurde mit dem Ziel der Vorbereitung für die Regierungs­ nachfolge begründet. Er hat einen Ubergang eingeleitet und das liech­ tensteinische Volk, nach 46jähriger Amtszeit des hochverdienten Fürsten, tief bewegt. Kurz zuvor war eine neue Verfassungsbestimmung geschaffen wor­ den, wonach eine Stellvertretung des Fürsten wegen vorübergehender Verhinderung oder zur Vorbereitung für die Regierungsnachfolge eingerichtet werden kann (Art. 13bls, Verfassungsgesetz vom 28. Juni 1984, LGBl. 1984 Nr. 28). Gleichzeitig wurde die bisher geltende Regelung von Art. 13 Abs. 2 der Verfassung aufgehoben. Diese alte Regelung hatte vorgesehen, dass der Landesfürst bei längerer Abwe­ senheit vom Lande — bekanntlich residiert der Fürst erst seit 1938 in Vaduz — einen Stellvertreter ins Land entsenden wird. Im Zusammenhang mit der Aufhebung der alten (Art. 13 Abs. 2) und der Schaffung der neuen (Art. 13bis) Verfassungsbestimmung stehen die beiden in diesem Band abgedruckten, aufschlussreichen Sachver­ ständigenberichte von Georg Schmid und von Edwin Loebenstein. Im Papier von Georg Schmid werden auch Fragen der monarchischen Stellvertretung und der Regentschaft in den deutschen Erbmonar­ chien allgemein erörtert und Begriffe klargestellt. Im Bericht von Edwin Loebenstein wird überdies aufgezeigt, dass der hoheitliche Akt der Einrichtung einer Stellvertretung immer auch der Gegenzeichnung des Regierungschefs bedarf. Ein dritter, kurzer wie fundamentaler Beitrag von Dietmar Willoweit behandelt, ausgehend von den beiden Arbeiten von Schmid und Loebenstein, Grundfragen der Auslegung der Verfassung des Fürsten­ 7
	        

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