Volltext: Die Stellvertretung des Fürsten

gesetze nicht gelöst werden. Es geht dabei insbesondere darum, wer die Initiative zu ergreifen und wer über die Unfähigkeit zu entschei­ den hat. Hier liegt deshalb eine gravierende Lücke vor, die dringend nach einer klaren verfassungsmässigen Regelung ruft. Eine subsidiäre Anwendung der allgemeinen Rechtsregeln dürfte schwerlich angehen, wenn man sich die politischen und familiären Interessen und Emotio­ nen vor Augen hält, die im Zusammenhang mit der «Entmündigung» eines regierenden Monarchen einhergehen können. Welcher Agnat bzw. welche Regierung hätte schon den Mut, ohne sichere gesetzliche Abstützung eine provisorische Regentschaft zu übernehmen? 5. Kurzer Hinweis betr. Regelung der Regentschaft «de lege ferenda» Rechtlich scheint es vertretbar, wenn die derzeit bestehenden Lücken durch eine entsprechende Änderung der Hausgesetze gefüllt würden. Art. 3 der Verfassung dürfte hiezu ausreichende Grundlage bieten. Eine Änderung der Hausgesetze stellt nach meiner bereits früher geäusserten Meinung keine (formelle) Verfassungsänderung dar, wes­ halb eine Mitwirkung des Landtages nicht erforderlich wäre.120 Immerhin könnten es aber politische Gründe und solche der Rechts­ sicherheit als angezeigt erscheinen lassen, das Institut der Regent­ schaft ausdrücklich in die Verfassung aufzunehmen und dort das Grundlegende zu bestimmen, die Einzelheiten aber der Haus- oder Staatsgesetzgebung zu überlassen. 6. Eid und Huldigung Der Regent ist Regierungsnachfolger, weil er anstelle des unfähigen Monarchen die Regierung aus eigenem Recht führt. Er wird deshalb eine Erklärung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 abzugeben haben. Frag­ lich ist allerdings, ob eine Huldigung zu erfolgen hat, denn Art. 13 spricht von «Erbhuldigung» und Art. 51 bezieht sich nur auf den 120 Schmid, 114 ff. 56
	        

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