Volltext: Die Stellvertretung des Fürsten

trag von 1842 wird diese Stellung des Vormunds auf das souveräne Fürstentum Liechtenstein ausgedehnt. Dadurch wird der Vormund Regierungsvormund in bezug auf das Fürstentum Liechtenstein, mit­ hin Regent. f) 
Die Verbindung der Regierung des Fürstentums mit der Regierung des Hauses Schon nach der Erbeinigung von 1606 war der Primogenitus nicht nur Landesherr, sondern auch Chef des Hauses.114 Im Familienvertrag von 1842, Ziff. I, wurde die Stellung des Primogenitus und Regierers des fürstlichen Hauses Liechtenstein mit dem Besitz des souveränen Fürstentums Liechtenstein verbunden.115 Diese Verbindung wurde im Ingress des Familienvertrages von 1893 bestätigt und in Art. I sogar auf den Stellvertreter ausgedehnt.116 Hieraus ergibt sich eindeutig, dass der Regent gleichzeitig den Fürsten in der Regierung des Landes und des Hauses vertritt, was der einhelligen Doktrin entspricht.117 Es fällt übrigens auf, dass im Hausvertrag von 1893, also zur Zeit der alten Verfassung von 1862, die Rede ist von einem «nach der Landesverfassung berufenen Stellvertreter». Mit dieser Formulierung kommt wohl deutlich zum Ausdruck, dass schon damals im Fürsten­ haus die Auffassung herrschte, die Verfassung biete die Grundlage für eine Regentschaft. Die einschlägigen Bestimmungen dieser Ver­ fassung gingen aber, wie bereits erwähnt, fast unverändert in die heu­ tige Verfassung ein. 4. Gesetzeslücken a) 
Betreffend die ordentliche Regentschaft Die Regentschaft bei Unmündigkeit des Fürsten ist durch die Haus­ gesetze weitgehend geregelt. Dennoch sind zwei staatsrechtlich wich­ 114 Vgl. zu 
den einzelnen Rechten: Schmid, 69 f. 115 Schmid, 161. 118Art. I lautet: «Die Mitglieder des fürstlichen Hauses bedürfen zur Eingehung einer vollwirksamen Ehe der ausdrücklichen, vor der Eheschliessung einzuholen­ den Einwilligung des regierenden Fürsten, beziehungsweise — in hochdessen Verhinderung — seines nach der Landesverfassung berufenen Stellvertreters in Ausübung der Souveränitätsrechte.» Vgl. Schmid, 167/168. 117 Vgl. vorstehend A VII 3. 54
	        

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