aus ist zu schliessen, dass zwar die liechtensteinischen Hausgesetze die ausserordentliche Regentschaft kennen, das Verfahren aber in keiner Weise regeln. Diesbezüglich liegt eine Lücke vor. c)
Die Person des Vormunds bzw. Regenten Vormund soll derjenige sein, der «die erste und näheste Anwartschaft zu dem Erstgeburtstum hat...». Damit wird das Prinzip der Lineal- primogenitur, wie es die Erbeinigung von 1606 eingeführt hat, auf die Vormundschaft ausgedehnt. Dies bedeutet, dass der Vormund nach dem gleichen System bestimmt wird, wie der Primogenitus. Vor mund des unfähigen Primogenitus ist danach derjenige Agnat, der nach dieser Ordnung als nächster Anspruch auf die Stellung des Pri mogenitus besitzt. Über die Person des zur Vormundschaft bzw. Regentschaft berufenen Agnaten kann es mithin normalerweise keine Zweifel geben. Voraussetzung ist, dass der Vormund seinerseits volljährig ist und die Qualifikation besitzt, als Vormund tätig zu sein, also u. a. regierungs fähig ist. Verliert er diese Fähigkeit oder stirbt er oder tritt er zurück, so gebührt seine Stellung dem nach ihm zum Primogenitus und Regie rer berufenen Agnaten. d)
Die Mitvormünder Der Vormund wird verpflichtet, zur Erfüllung seiner Aufgabe die zwei Ältesten des Hauses als Mitvormünder beizuziehen. Was hier unter im Einzelnen zu verstehen ist, wird nicht gesagt. Anzunehmen ist indessen eine beratende Stimme in allen Angelegenheiten, auch in der Ausübung der Herrschaftsrechte. Es liegt mithin das Institut des Regentschaftsrates vor, also eine formelle Beschränkung in der Ver tretung des unfähigen Primogenitus. e)
Aufgaben des Vormunds Aus der Erbeinigung von 1606 ergibt sich, dass der Vormund nicht allein für die Person des Primogenitus zu sorgen hat, sondern auch die volle hoheitliche Gewalt über die Erstgeburtsgüter und anderen Besitzungen des Primogenitus auszuüben hat. Durch den
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