Volltext: Die Stellvertretung des Fürsten

die Vormundschaft der Hausordnung. Es liege nicht im Geiste der Verfassung, dass die Regelung der Regentschaft ebenfalls der Haus­ gesetzgebung überlassen bleibe. Es müsse der Volksvertretung eine gewisse Einflussnahme auf die Bestellung einer Regentschaft gewähr­ leistet sein. Denn es sei von hervorragendem Interesse für Staat und Volk, wer an Stelle des Monarchen dessen Befugnisse ausübe.108 Trotz dieser Bedenken von Marxer ist doch näher zu untersuchen, ob aus Art. 3, dem für die liechtensteinische Monarchie zentrale Bedeutung zukommt, der sozusagen das Scharnier zwischen Verfassung und Hausgesetz bildet, nichts betr. Regentschaft entnommen werden kann. Art. 3 lautet: «Die im Fürstenhause Liechtenstein erbliche Thronfolge, die Volljährigkeit des Landesfürsten und des Erbprin­ zen sowie vorkommendenfalls die Vormundschaft wer­ den durch die Hausgesetze geordnet.» Der Artikel steht im I. Hauptstück, das die Überschrift trägt «Das Fürstentum». In diesem Abschnitt werden die wesentlichsten Grund­ lagen des Staates geregelt. Es handelt sich ausschliesslich um Bestim­ mungen, die von staatlicher Bedeutung sind: Staatsgebiet, Staatsform, Staatswappen, Amtssprache. Einer der bedeutendsten Artikel ist hier der Art. 3, der die Verankerung des erbmonarchischen Prinzips und die Verbindung mit dem Fürstenhaus Liechtenstein regelt. Es fragt sich, ob unter «Vormundschaft» im Sinne des Art. 3 nicht auch der ursprüngliche Sinn (mit-) gemeint ist, dass nämlich der Vor­ mund regelmässig auch für die Regierung zuständig, mithin Regent ist. Rechtshistorisch betrachtet lässt sich vertreten, unter Vormund­ schaft auch die Regierungsvormundschaft zu verstehen. Ob der Ver­ fassungsgesetzgeber dies so verstand, kann aus den bereits dargelegten Gründen (fehlende Materialien) nicht festgestellt werden. Auch für Art. 3 gilt im übrigen, dass er fast wörtlich aus der Verfassung von 1862 (§ 3) entnommen wurde. Wirft man den Blick auf andere Ver­ fassungen, so sieht man, dass nur die hessische von 1820 die Regelung der Regentschaft in die Hausgesetze verweist, wobei sie aber den Ausdruck Regentschaft und nicht Vormundschaft verwendet (Art. 5 108 Marxer, 25. 50
	        

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