Volltext: Die Stellvertretung des Fürsten

kombiniert verwendet werden, um dem eigentlichen Ziel der Ausle­ gung, der Ermittlung des objektivierten Willens des Verfassungs­ gebers, zu dienen.103 B. Die Arten der Stellvertretung nach der Verfassung von 1921 Zunächst fällt auf, dass die Verfassung von 1921 bezüglich Stellver­ tretung nur sehr wenige Bestimmungen enthält. Auch die Literatur ist spärlich.104 Die Verfassung verwendet verschiedene Ausdrücke, die alle auf ein Vertretungsverhältnis hinweisen: «Stellvertreter» in Art. 13 Abs. 2, «Bevollmächtigter» in den Art. 54 und.55«Regentschaft» und «Regent» in den Art. 85 und 87 sowie «Repräsentant»'im Art. 85. /. Repräsentant und Bevollmächtigter Der Regierungschef geniesst nach Art. 85 bei öffentlichen Feierlich­ keiten die dem Repräsentanten des Landesfürsten zustehenden Vor­ züge. Dieser Bestimmung wird weniger rechtliche als symbolische Bedeutung beigeinessen.105 Es geht hier jedenfalls nicht um eine Ver­ tretung des Monarchen im Sinne einer Regierungsstellvertretung. Der Landtag kann anstelle des Fürsten durch einen Bevollmächtigten eröffnet (Art. 54) und geschlossen (Art. 55) werden. Diese Bevoll­ mächtigung bezieht sich auch auf die Entgegennahme des Abgeord­ neteneides (Art. 54 Abs. 2). Hier liegt eine Spezialbevölliriächtiguhg vor, die die Vornahme von bestimmten Regierüngsäkten zum Inhalt hat. Insofern ist der Bevollmächtigte im Sinne der Art. 54 und 55 ein Stellvertreter des Landesfürsten. Die Einsetzung des Bevöllmäch- 108 Schmidt-Bleibtreu/Klein, 120. 104 Ausser bei Marxer habe ich nichts gefunden. Das Fehlen einer Erwähnung Liech­ tensteins in den einschlägigen Werken des späteren 19. und frühen 20. Jahr­ hunderts (ältere Werke sind für die konstitutionelle Zeit kaum brauchbar) ist wohl in erster Linie darauf zurückzuführen, dass Liechtenstein nicht zum Deut­ schen Kaiserreich gehörte und ferner auch darauf, dass die wichtigsten haus­ rechtlichen Dokumente nicht publiziert waren. 105 Marxer, 75/76, Pappermann, 91. 47
	        

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