darin, dass der Regierungsstellvertreter aus seiner Stellung keine Un- veräntwortlichkeit ableiten kann.97 Im einzelnen hat sich die Lehre kaum mit der Frage der Verantwortlichkeit des Stellvertreters befasst. Es sei nachfolgend dennoch versucht, den Meinungen nachzugehen. Uber die privatrechtliche Verantwortung braucht dabei nicht mehr viel gesagt zu werden, denn was für den Monarchen und Regenten gilt, trifft im Prinzip auch auf den Stellvertreter zu, m.:E. allerdings mit dem Unterschied, dass gegen ihn Zivilurteile zwangsvollstreckt werden können. a)
Politische Verantwortlichkeit Politisch ist der Stellvertreter seinem Auftraggeber gegenüber verant wortlich. Er hat ihm zu berichten und über seine Tätigkeit Rechen schaft abzulegen. Der Monarch wird ihn tadeln und ihm allenfalls die Vertretung entziehen. Eine weitergehende politische Verantwort lichkeit wird nur angenommen, wenn der Vertreter gleichzeitig Mini ster oder Beamter ist.98 b)
Strafrechtliche Verantwortlichkeit Es wird volle strafrechtliche Verantwortlichkeit des Stellvertreters angenommen.99 Eine Exemtion für Regierungshandlungen wird also verneint. Dies bedeutet, dass grundsätzlich ein Strafanspruch des Staates besteht, wenn der Regierurigsstellvertreter durch seine Regie rungshandlungen Straftatbestände erfüllt. Dies ist nicht zu beanstan den, denn auch Minister und Beamte können durch ihre Amtshand lungen objektiv strafrechtswidrig handeln. Nur gilt für sie, und dies muss auch für den Regierungsstellvertreter gelten, der Rechtferti gungsgrund der rechtmässigen Handlung, sofern sie ihre Befugnisse nicht überschreiten. Die Frage, ob eine strafrechtliche Verfolgung während der Dauer der Stellvertretung möglich ist, habe ich nirgends beantwortet gefunden. Jedenfalls aber wird man sie m. E. schön aus rein praktischen Gründen verneinen und eine Immunität annehmen müssen, wie sie etwa auch Parlamentariern und in einzelnen Staaten 97. Baumgartner, 462. 98 Hancke, 66. 99 V. Calker, 41, Baumgartner, 462, Hancke, 66. 45