war eine Regentschaft erforderlich, wenn der Monarch durch irgend eine Ursache, die in ihrer Wirkung länger als ein Jahr dauerte, an der Ausübung der Regierung gehindert war und für diesen Fall nicht selber Vorsorge getroffen hatte, woraus sich ergibt, dass bei entspre chender Vorsorge des Monarchen eine blosse Stellvertretung auch länger als ein Jahr dauern konnte. Zur Dauer der Landesabwesenheit meint Mittnacht: «Ein Aufenthalt des Monarchen ausser Land, z. B. um seine Gesundheit zu kräftigen, mag Monate dauern und selbst über ein Jahr sich erstrecken; eine solche Entfernung macht die Reichsverwesung noch nicht zur Notwendigkeit. So gut von Berlin aus die Hohenzollern'schen Fürstenthümer und von Wien aus Venedig regiert werden können, so gut mag bei den jetzigen Verkehrsmitteln ein durch lange Herrschaft mit Land und Leuten vertrauter Monarch eines kleineren deutschen Staates, während eines längeren Aufenthalts ausser Land, dort die wichtigeren Regierungsakte vornehmen und die im Lande zurückgelassenen Behörden controliren.»87" 2. Die Wahl des Stellvertreters Der Monarch ist grundsätzlich frei, wen er zum Regierungsstellver treter ernennen will. Es braucht weder ein Prinz des Hauses zu sein, noch sonst eine Person, die zur Regentschaft berufen wäre; er kann die Stellvertretung sogar einer Kollegialbehörde übertragen. Nahe liegend ist jedoch die Berücksichtigung des möglichen Regenten, zu mal dann, wenn damit zu rechnen ist, dass sich der Zustand des Monarchen verschlechtern könnte, und allenfalls später eine Regent schaft erforderlich würde.88 3. Die Form der Ernennung Die Einrichtung einer Regierungsstellvertretung ist kein Rechtsge schäft zwischen zwei Privatpersonen, sondern ein Regierungsakt. Als solcher bedarf er ministerieller Gegenzeichnung. Es kommt weniger 87a Mittnacht, 225. 88 Mittnacht, 229 f. 41