Volltext: Die Stellvertretung des Fürsten

ment verantwortlich. Direkte Rechtsfolgen sind damit nicht verbun­ den. Minister etc. können allerdings entlassen werden, wenn ihre Amtsführung unbefriedigend ist. Verantwortlich kann man begriff­ lich nur einer übergeordneten Instanz gegenüber sein. Dem Regenten übergeordnet ist riür der Monarch, dessen Rechte aber nur noch durch den Regenten ; ausgeübt werden können. Der Monarch kann keine Rechte mehr ausüben, er ist nur noch formell Träger derselben; Mit­ hin kann enden Regenten auch nicht zur Rechenschaft ziehen. Zudem gelten die -Regierurigshandlungen als Handlungen des Monarchen selber. Sie müssen ;—wie 
schon weiter oben bemerkt — vom Nach­ folger als: solche, .anerkannt werden. Damit ist auch ausgeschlossen, dass der Regent nach'Beendigung seiner Regentschaft politisch belangt werden kann. Dies wäre auch schon deshalb nicht möglich, weil eine Privatperson politisch nicht verantwortlich sein kann. cc) Strafrechtliche Hier wird unterschieden in zeitlicher Hinsicht (während;oder nach der Regentschaft; Rückwirkung der Strafgesetze) sowieMnach dem Grund der Handlung (Regierungshandlung oder Privathandlürig). Strafrechtliche Verantwortlichkeit heisst, dass eine Person durch ihr Verhalten Vorschriften des Strafrechtes verletzen kann,. dass staat­ liche Organe unter;Androhung bzw. Anwendung von Zwangsmass­ nahmen gegen eine solche Person ermitteln können, dass schliesslich ein Gericht gegen diese Person für ihr Verhalten eine Strafe verhän­ gen und vollziehen lassen kann. Einheitlich ist die Doktrin dahingehend, dass der Regent während der gesamten Dauer der Regentschaft strafrechtlich nicht verfolgt werden kann.70 Unbestritten ist ferner, wenigstens in der neueren Literatur, dass der Regent (und auch der Monarch) Straftatbestände erfüllen kann. Strittig ist nur, ob dem Staat hieraus ein Sträfanspruch entsteht oder ob dieser bloss während der Dauer der Regentschaft ruht. Von Frisch stellt überhaupt in Abrede, dass die Frage juristisch nach allgemeinen Grundsätzen zu entscheiden sei, man könne mit 70 Dieckmann, 34, v. Frisch, Verantwortlichkeit, 145. 35
	        

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