Volltext: Die Stellvertretung des Fürsten

1862 verwirklicht.61 Die übrigen Verfassungen enthalten zahlreiche formelle und materielle Beschränkungen; die entsprechenden Bestim­ mungen dürfen als Ausnahmen vom Grundsatz der vollen Regie­ rungsgewalt des Regenten nicht ausdehnend ausgelegt werden. Als hauptsächlichste materielle Beschränkung ist das Verbot anzusehen, Verfassungsänderungen vorzunehmen. Ferner sind Verbote üblich, ge­ wisse Ehrungen (Titel, Orden) vorzunehmen (Ehrenhoheit), neue Ämter zu errichten (Amtshoheit) etc. Formelle Beschränkungen be­ stehen dort, wo die Gültigkeit einzelner oder aller Regierungsakte vom Gutachten oder der Zustimmung gewisser Personen (Regent­ schafts- oder Familienrat) abhängig ist.62 Durch diese Beschränkungen wird der Zweck der Regentschaft teil­ weise vereitelt. Die Regierung muss in jenen Bereichen stillstehen. Bedenklich erscheint das Verbot von Verfassungsänderungen auch rechtlich, kann doch der Verfassungsgesetzgeber weder sich selber noch den künftigen Gesetzgeber (Regent im Verein mit den Kammern) binden.63 Die Beschränkung der Ehrenhoheit kann mit der neueren Staatsauffassung, die in der Ehrenhoheit ein Recht des Staates und nicht mehr ein persönliches Hoheitsrecht des Monarchen sieht, nicht vereinbart werden. Standeserhöhungen und Ordenauszeichnungen sind Ehrungen des Staates für verdiente Persönlichkeiten, die dieser jeder­ zeit gewähren können muss64 (gilt nicht für sog. Hausorden, da dies keine staatlichen Auszeichnungen sind). 2. Persönliche Rechte des Regenten a) 
Titel Mit der Regentschaft ist kein Ehrentitel verbunden. Die Bezeichnung «Regent» ist kein Ehrentitel, sondern nur der Name einer bestimmten staatlichen Funktion. Dass dem Regenten die sog. Majestätsrechte nicht zukommen, wurde bereits erwähnt. Es sind nämlich Rechte, die u Dieckmann, 29. •2 Peters, 52. 63 Peters, 51. M Hancke, 45. 33
	        

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