Volltext: Die Stellvertretung des Fürsten

des Staates in einer solchen Ausnahmesituation zu gewährleisten, muss der Regent alle monarchischen Rechte ausüben können, die mit der Regierung zusammenhängen. Die einhellige Doktrin geht denn auch dahin, dass dem Regenten die gleichen Regierungsrechte zustehen müssen wie dem Monarchen, dass er dieselben auf gleiche Weise ausübt und mit den gleichen Rechts­ wirkungen wie der Monarch.58 Letzteres bedeutet, dass die durch den Regenten vorgenommenen Regierungsakte vom Nachfolger anerkannt werden müssen, wie wenn der Monarch selber gehandelt hätte. Dass der Regent nicht selber Monarch ist, zeigt sich darin, dass sein Recht auf Ausübung der Monarchenrechte befristet ist, dass er recht­ lich nicht Staatsoberhaupt ist und dass ihm die mit der Person des Monarchen untrennbar verbundenen Rechte (Titel und gewisse andere Ehrenrechte, sog. Majestätsrechte)58a nicht zustehen. Er geniesst denn auch nicht den strafrechtlichen Schutz des Monarchen. Vom Monarchen selber ist der Regent rechtlich unabhängig. Sowenig dieser ein Recht hat, einen Regenten für sich einzusetzen (wohl aber, wie erwähnt, in gewissen Staaten für seinen unfähigen Nachfolger), sowenig kann er ihn absetzen.59 Der Regent ist gehalten, im Namen des verhinderten Landesherrn zu handeln und seine Regentenstellung kenntlich zu machen, etwa in der Formel: «Im Namen von (Titel und Name des Monarchen), N. N. (Titel und Name des Regenten), Regent.» Bei agnatischen Regenten ist die Bezeichnung «Prinzregent» anzutreffen. Der Regent führt in seinen Regierungshandlungen Wappen und Siegel des Monarchen; Münzen behalten das Bild des Monarchen.60 b) 
Ausnahmen Unverkürzt waren die Regentenrechte nur in Preussen, Waldeck und Anhalt sowie nach dem badischen Regentschaftsgesetzentwurf von 58 Hancke, 43 ff., v. Kirchenheim, 92 ff., für viele. 68a vgl. Steger, 64 f. 58 Stange, 47. 60 Stange, 48. 32
	        

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