Volltext: Die Stellvertretung des Fürsten

b) 
Gebrechen und Krankheit Neben der Minderjährigkeit ist der körperliche und geistige Zustand des Monarchen wohl der häufigste Unfähigkeitsgrund. Ursprünglich waren Gebrechliche von der Thronfolge ausgeschlossen oder wurden abgesetzt. Eine Regentschaft fand nur statt, wenn die Schwäche un­ bedeutend, heilbar oder nicht genügend festgestellt war.27 Später wur­ den Gebrechliche zwar zur Thronfolge zugelassen und auch nicht mehr abgesetzt, doch wurde die Regierung einem Regenten über­ tragen. aa) Körperliche Mängel Körperliche Mängel führen nicht unmittelbar zur Regierungsunfähig­ keit, weil Regieren in erster Linie geistige Tätigkeit ist. Mittelbar können allerdings gewisse körperliche Gebrechen (z. B. Blindheit, Taubheit, Stummheit, insbesondere Kombinationen dieser Mängel) den Monarchen auf die Dauer derart behindern, dass er unfähig wird, die für die Regierungstätigkeit nötigen Willensakte vorzunehmen.28 Nur die Verfassungen von Württemberg und Coburg-Gotha erwähn­ ten ausdrücklich die mangelhafte körperliche Beschaffenheit als Un­ fähigkeitsgrund. bb) Geistige Mängel Schwachsinn und schwerere Formen von Geisteskrankheit führen zur Regierungsunfähigkeit, weil sie direkt die Willensbildung beeinträch­ tigen. c) 
Missbrauch der Herrschaft Schlechte Regierung und übler Lebenswandel können, da der Landes­ herr seit Untergang des alten römisch-deutschen Reiches keinen Rich­ ter mehr über sich hat, nicht zum Entzug der Regierung führen, es sei denn, der Herrschaftsmissbrauch sei Ausfluss eines geistigen Ge­ brechens.29 27 v. Kirchenheim, 63. 28 v. Seydel, 119. 29 Hancke, 18/19. 22
	        

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