Volltext: Die Stellvertretung des Fürsten

(mittelbare) Gründe werden aber oft die Ursachen der Regierungs­ unfähigkeit bezeichnet. Regierungsunfähigkeit liegt entweder dann vor, wenn die Rechtsordnung eine solche vermutet (rechtliche Un­ fähigkeit), oder wenn der Monarch tatsächlich staatsrechtlich hand­ lungsunfähig ist, d. h. den Regierungswillen nicht mehr fassen bzw. äussern kann (faktische Unfähigkeit). Es genügt also nicht, dass der Monarch nicht mehr regieren will, er muss dazu unfähig sein. Er darf nicht willkürlich eine Regentschaft herbeiführen. «Der ganzen moder­ nen Auffassung entsprechend ist die Ausübung der monarchischen Gewalt nicht nur ein Recht des Königs, sondern auch eine 
Pflicht. Kann er auf die Dauer dieser Pflicht nicht nachkommen, so tritt eine Regentschaft ein, 
will er aber nicht regieren, etwa weil ihm die Mühe oder die moralische Verantwortlichkeit zu gross ist, so bleibt ihm nur die Möglichkeit des Thronverzichtes.»18 Keine Voraussetzung ist, dass der Monarch auch in anderen Bereichen handlungsunfähig ist.19 1. Minderjährigkeit des Monarchen (Die ordentliche Regentschaft) Man erachtete die Gefahren einer frühen Selbstregierung geringer als diejenigen einer langen Regentschaft und war deshalb bestrebt, die Regentschaft als politisch gefährlichen Ausnahmezustand durch frühe Volljährigkeitstermine für den Monarchen abzukürzen, was die frühe Regierungsmündigkeit (z. B. 15 Jahre oder noch früher) älterer Zeiten erklärt.20 Später wurde der Mündigkeitstermin der Goldenen Bulle, das vollendete 18. Lebensjahr, üblich.21 Bis zum Mündigkeitstermin gilt unbesehen der konkreten Umstände des Einzelfalles die Vermutung der Regierungsunfähigkeit.22 Minder­ jährigkeit ist daher in erster Linie ein rechtlicher Unfähigkeitsgrund, 18 Freund, 28. 18 Hancke, 7, v. Seydel, 119. 20 v. Kirchenheim, 61. 21 Freund, 12. 22 Es ist eine sog. praesumptio iuris et de iure, d. h. eine Rechtsvermutung, die keinen Gegenbeweis zulässt, daher unwiderlegbar ist. Hancke, 7. 19
	        

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