Volltext: Die Stellvertretung des Fürsten

und Leute zu kümmern hatte.8 Diese privatrechtliche Anschauung ver­ stärkte sich mit der Rezeption des römischen Rechtes, unter dessen Einfluss häufig Mütter oder Grossmütter nach den Grundsätzen der römisch-rechtlichen Tutela auch die Regierungsvormundschaft inne­ hatten, oft sogar noch den Agnaten vorgingen.9 Erst im 19. Jahrhun­ dert gelangten Lehre und Verfassungswirklichkeit zu einer deutliche­ ren Unterscheidung zwischen der (privatrechtlichen) Vormundschaft und der (staatsrechtlichen) Regentschaft.10 Die meisten deutschen Monarchien behandelten in der-Folge die Regentschaft als rein staats­ rechtliche Institution.11 Fast alle neueren Verfassungen regelten denn auch neben der Thronfolge die Regentschaft.12 Wo, wie etwa in Baden, sowohl Verfassung als auch Hausgesetze diesbezüglich schwie­ gen, waren die Grundsätze des allgemeinen deutschen Staatsrechts massgebend.13 Es waren somit, als Ausfluss des monarchischen Prinzips, folgende Elemente, die die Regentschaft als Rechtsform erst aktuell werden Hessen: Zulassung der wegen körperlichen bzw. geistigen Mängeln Regierungsunfähigen und der Unmündigen zur Thronfolge sowie Nichtabsetzung der nach Anfall des Thrones unfähig gewordenen Monarchen. II. Zum Begriff der Regentschaft Die Regentschaft ist die selbständige Ausübung der monarchischen Befugnisse kraft eigenen Rechts an Stelle des regierungsunfähigen Monarchen.14 Selbständige Ausübung bedeutet, dass der Regent nicht an den Willen des Monarchen gebunden ist, sondern unabhängig aus eigenem Willen regiert. Die Ausübung umfasst grundsätzlich alle dem Monarchen 8 Freund, 32. 9 Peters, 5. i° Meyer-Anschütz, 310. 11 Schulze, Preussisches Staatsrecht, 207. " Freund, 4/5 sowie Anhang. 13 Glockner, 46. 14 Ahnlich u. a. Stange, 20. 17
	        

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