Volltext: Die Stellvertretung des Fürsten

das Wohl und Wehe seiner Untertanen. Eine Verantwortung dieser Art konnte nicht geteilt werden. Das Verfassungsrecht einer moder­ nen Monarchie muss und darf indessen die tiefgreifende Säkularisie­ rung des Staates berücksichtigen. Der Amtscharakter der Fürsten­ würde tritt damit schärfer hervor. Die mit einer Stellvertretung ver­ bundene Teilung der Verantwortung scheint heute eher ein pragma­ tisches als ein grundsätzliches Problem der Monarchie zu sein. Doch ist in Hinblick auf die inhaltliche Bedeutung der dem Landesfürsten zustehenden Hoheitsrechte die notwendige und in der Verfassung als selbstverständlich vorausgesetzte innere Einheit des landesfürstlichen Willens zu betonen. Die in der älteren Literatur zum früheren kon­ stitutionellen Staatsrecht betonte Bindung des Stellvertreters an den Monarchenwillen17 hat insofern ihren guten Sinn. Ein Recht des Stell­ vertreters gegenüber dem Monarchen auf eine eigene Politik kann es nicht geben. Doch kennt die Jurisprudenz sowohl den an Direktiven gebundenen Stellvertreter «in der Erklärung» wie auch den selbst entscheidungsbefugten Stellvertreter «im Willen». Verschiedenartige Gestaltungen sind also denkbar. Demgemäss entzieht sich das Ver­ hältnis zwischen dem. Inhaber der monarchischen Hoheitsrechte und dem ausübungsberechtigten Stellvertreter einer rechtlichen Fixierung. Auch aus der liechtensteinischen Verfassung ergibt sich nichts ande­ res. Es ist Sache des Landesfürsten selbst, wieviel Handlungs- und Entscheidungsspielraum er dem Stellvertreter einräumen will oder nicht. Verfassungsrechtlich geboten ist nur, dass die landesfürstlichen Rechte mit einem Willen und in einer zu keinen Zweifeln Anlass gebenden Weise ausgeübt werden. Denn der Landesfürst bleibt nach Art. 7 der Verfassung «Oberhaupt des Staates» und nach dem neuen Art. 13b,s der Verfassung Inhaber der ihm zustehenden Hoheitsrechte. 17 Schmid, ebda. S. 43 f. 130
	        

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