Volltext: Die Stellvertretung des Fürsten

sorge getroffen. Anders sieht es beim zweiten Fall der Einrichtung einer Stellvertretung nach dem neuen Recht aus: «Zur Vorbereitung für die Regierungsnachfolge»: Die Einrichtung einer Stellvertretung in diesem Fall ist zeitlich unbe­ fristet möglich. Eine Residenzpflicht des Landesfürsten wird in sol­ chen Fällen mehr oder weniger ein theoretischer Grundsatz sein. Das, was aber die Verfassung von 1921 erreichen wollte, nämlich die An­ wesenheit des Regierenden Fürsten selbst im Lande oder eines Stell­ vertreters, ist durch die Neufassung jedenfalls gewährleistet, wenn­ gleich der Aufenthalt des Landesfürsten im Lande nicht mehr unbe­ fristet gegeben sein muss. Von einer Regentschaft im Sinne des Art. 3 der Verfassung kann auch bei Neufassung des Art. 13 (2) der Verfassung keine Rede sein, weil es der Landesfürst in der Hand hat, die Stellvertretung zu wider­ rufen bzw. einzelne Hoheitsrechte nicht zu übertragen oder einzelne wieder an sich zu nehmen. Insofern wird man sich mit der Neurege­ lung in verfassungspolitischer und verfassungsrechtlicher Hinsicht abfinden können. Es sei nochmals unterstrichen, dass es das Anliegen des liechtensteini­ schen Volkes anlässlich der Erlassung der Verfassung 1921 war, es soll jedenfalls ein Mitglied des regierenden Hauses im Inland tatsäch­ lich anwesend sein und die Regierungsgeschäfte vom Land selbst aus wahrnehmen. Diesem Willen ist durch die Neukonstruktion keine Absage erteilt. 118
	        

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