4. Die Unterbringung im II. Hauptstück, das vom Landesfürsten handelt, stellt klar, dass die Stellvertretung an die Voraussetzung ge knüpft ist, dass der Landesfürst an sich in der Lage ist, die Regie rungsgeschäfte auszuüben. Damit unterscheidet sich diese Konstruk tion wesentlich von der Regentschaft des Art. 3 der Verfassung. 5. Die Stellvertretung unterscheidet sich wesentlich von der Regent schaft: Der Landesfürst bleibt als solcher in seiner Funktion und in der Lage, Hoheitsrechte selbst wahrzunehmen. 6. Allerdings scheint es doch etwas zu weit zu gehen, dass der Landes fürst praktisch infolge des unbestimmten Begriffes «ihm zustehende Hoheitsrechte» (kein bestimmter Artikel vorangestellt!) nicht nur einzelne, sondern auch alle Hoheitsrechte zur Ausübung übertragen kann. Das dürfte zu weit gehen und auch nicht der Absicht des gegen wärtigen Landesfürsten entsprechen. Gewisse wichtige Hoheitsrechte sollten vorbehalten bleiben. Eine Übertragung der Ausübung letzterer sollte nur dann Platz greifen, wenn der Landesfürst infolge Abwesen heit vom Lande oder wegen sonstiger vorübergehender Verhinderung dazu nicht in der Lage ist. C. 2«
A und B 1. Was die Gegenzeichnung betrifft, so zweifle ich nicht daran, dass eine solche für beide Vorschläge erforderlich ist, ein Standpunkt, den sich der 1. Entwurf bereits selbst zueigen macht. Eine ausdrückliche Regelung ist wohl entbehrlich. 2. Dass die Stellvertretung auf den «nächsterbfolgeberechtigten, voll jährigen Prinzen» eingeschränkt wird, entspricht meinen, hier aller dings nicht wiedergegebenen, Vorschlägen und ist zu billigen. Der Begriff «erbfolgeberechtigt» bringt im Zusammenhang mit dem Hausgesetz (Art. 3 der Verfassung) hinlänglich zum Ausdruck, dass nur ein Prinz zum Stellvertreter bestellt werden kann, der in späterer Zukunft auch die Erbfolge als Landesfürst antreten könnte. 116