3. Aus allen diesen Gründen ist eine solche Konstruktion nicht zu empfehlen. So einfach sie vielleicht scheinen mag und sich auf Art. 42 der Luxemburgischen Verfassung berufen könnte, scheint mir eine solche Berufung nicht überzeugend zu sein, legitimiert sie doch die Regelung nicht als materiell rechtsstaatlich konform. B. Zum 2. Entwurf Dieser Vorschlag dürfte demgegenüber ausgewogener sein. Ihm dürfte der Vorzug gebühren. 1. Art. 13 Abs. 2 der Verfassung wird nach diesem Vorschlag auf gehoben und durch einen Art. 13b,s ersetzt, was jedenfalls gegenüber anderen Überlegungen und Gedankengängen, die dem Verfasser in diesem Zusammenhang mitgeteilt worden sind, vorzuziehen ist. 2. Auch die Unterbringung der Neuregelung im II. Hauptstück als Art. 13bis ist zu bejahen. 3. Es ist gutzuheissen, dass die Einrichtung einer Stellvertretung in der Verfassung selbst an — wenn auch alternativ — Voraussetzungen («vorübergehende Verhinderung», «zur Vorbereitung der Regierungs nachfolge»), geknüpft ist. Allerdings ist der Ausdruck «zur Vorberei tung der Regierungsnachfolge» reichlich unbestimmt, wenngleich er besser ist als nichts. Freilich ist der Zeitpunkt des Eintrittes der Re gierungsnachfolge nie voraussehbar und auch von Umständen abhän gig, die nicht vom Willen des Landesfürsten bestimmt sein müssen. Wenn in dieser Richtung anstelle der Formulierung «oder zur Vor bereitung der Regierungsnachfolge» ein bestimmterer Begriff gefun den werden könnte, wäre es erwünscht, etwa so: «oder im Falle einer bereits länger währenden Ausübung der Re gierungsgeschäfte durch den Landesfürsten»; «oder wenn der Landesfürst ein Alter von ... Jahren erreicht hat»; «oder wenn der Landesfürst wenigstens ... Jahre die Regierungs geschäfte ausgeübt hat». 115