Geht man davon aus, dass gewisse Reservatrechte bei Inkrafttreten der Verfassung von 1921 als typisch aus der Stellung der Erbmonar chie erhalten geblieben seien, die — wie etwa die Verleihung von Orden, Titeln, Gnadenerweise — ihren Rechtscharakter nicht geän dert hätten, so kann es zweifelhaft sein, ob hier das Erfordernis der Gegenzeichnung besteht. Das wird zu bejahen sein.104 Ob dort, wo die Gegenzeichnung auf erhebliche politische oder tech nische Schwierigkeiten stösst, im Bereich der liechtensteinischen Ver fassung dieses Erfordernis entfallen kann, mag zweifelhaft sein.105 104 Vgl. auch Steger, a.a.O., 87; Pappermann, a.a.O., 71 ff und die dort zitierte Literatur sowie 95, 96, insbesondere die dortigen Anm. 38—45.. 105 So Mangold-Klein, a.a.O., zu Art. 58 GG IV 3, 1115. 112