Volltext: Die Stellvertretung des Fürsten

Geht man davon aus, dass gewisse Reservatrechte bei Inkrafttreten der Verfassung von 1921 als typisch aus der Stellung der Erbmonar­ chie erhalten geblieben seien, die — wie etwa die Verleihung von Orden, Titeln, Gnadenerweise — ihren Rechtscharakter nicht geän­ dert hätten, so kann es zweifelhaft sein, ob hier das Erfordernis der Gegenzeichnung besteht. Das wird zu bejahen sein.104 Ob dort, wo die Gegenzeichnung auf erhebliche politische oder tech­ nische Schwierigkeiten stösst, im Bereich der liechtensteinischen Ver­ fassung dieses Erfordernis entfallen kann, mag zweifelhaft sein.105 104 Vgl. auch Steger, a.a.O., 87; Pappermann, a.a.O., 71 ff und die dort zitierte Literatur sowie 95, 96, insbesondere die dortigen Anm. 38—45.. 105 So Mangold-Klein, a.a.O., zu Art. 58 GG IV 3, 1115. 112
	        

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