Volltext: Die Stellvertretung des Fürsten

die Annahme des Amtes kommt die Bereitschaft zum Ausdruck, die Verantwortung zu übernehmen.101 6. Wie lassen sich diese beispielhaft aufgezählten Ausnahmen im Lichte von Art. 2 der Verfassung begründen? Die Antwort auf diese Frage ergibt sich teils aus der positiven Ver­ fassungsordnung, die Erlässe und Verordnungen des Landesfürsten nach Art. 85 der Verfassung dem Gegenzeichnungserfordernis unter­ wirft. Insofern ist diese Bestimmung eine lex specialis gegenüber Art. 2 der Verfassung, wonach das Volk «nach Massgabe der Ver­ fassung» die Staatsgewalt neben dem Landesfürsten ausübt. Bei Ernennung und Entlassung des Regierungschefs bzw. der Regie­ rung ergibt sich das Unterbleiben der Gegenzeichnung aus dem Wesen des Zusammenspiels zwischen dem regierenden Fürsten und dem Landtag. 7. Zweifelsfälle Fraglich kann es sein, ob die 
Abdankung der Gegenzeichnung bedarf oder nicht. Ohne auf die Frage einzugehen, ob dies nach dem Hausgesetz und der Verfassung überhaupt möglich ist, ist diese jedenfalls ein generell ver­ bindlicher Akt, der Klarheit schafft, dass ein Staatsorgan abgetreten ist.102 Die Gegenzeichnung wird wohl hiefür als Erfordernis anzu­ nehmen sein, weil sie den contrarius actus zur Thronbesteigung dar­ stellt. Letztere, gemäss Art. 13 (1) der Verfassung abgegebene Erklä­ rung wird in der Praxis gegengezeichnet.103 101 So auch Menzel, a.a.O., zu Art. 58 GG, II, 49; Mangold-Klein, a.a.O., zu Art. 58 GG, Anm. IV 2 a. 102 
Vgl. dazu Haucke, Die geschichtlichen Grundlagen des Monarchenrechts, Wien- Leipzig 1894, 136. im 
Vgl. dazu Handschreiben vom 26. 7. 1938, LGBl. Nr. 18/1938; Pappermann, a.a.O., 96 bei Anm. 47, 48. 111
	        

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