Volltext: Die Stellvertretung des Fürsten

fürsten gefunden werden, die von der Gegenzeichnung freigestellt sind: 5.1 Solche sind jedenfalls die dem Hausgesetz vorbehaltenen Ange­ legenheiten, was aber nach dem Gesagten nicht für die Stellvertretung in Betracht kommt. 5.2 Alle nicht als Hoheitsrechte anzusprechenden Akte des Landes­ fürsten, die nicht in die Form von Erlässen und Verordnungen ge­ kleidet sind. 5.3 Solche Akte, die ausserhalb der Regierungsgewalt liegen und keine Rechtsfolgen für die Allgemeinheit und die Behörden haben, also insbesondere reine Privatakte, etwa Kundgebungen des Landesfürsten an die Öffentlichkeit, die keinen hoheitsrechtlichen Charakter haben, Meinungsäusserungen aus besonderem Anlass sowie etwaige Brief­ wechsel." 5.4 Mündlich erteilte Befehle: In solchen Fällen wird eine Gegen­ zeichnung technisch nicht möglich sein. Die Übernahme der Verant­ wortlichkeit kommt aber dadurch zum Ausdruck, dass das angewie­ sene Organ etwa im Amt bleibt, trotz und nach Kenntnis des fürst­ lichen Aktes.100 5.5 Die Entlassung des Regierungschefs, insbesondere aus den Grün­ den des Art. 80 der Verfassung, mit der Begründung, dass eine solche Entlassung einen Akt des Misstrauens darstellt und es nicht vom Belieben des zu entlassenden Regierungschefs abhängen kann, ob er im Amt bleiben will oder nicht, indem er die Gegenzeichnung ver­ weigert. 5.6 Die Ernennung eines neuen Regierungschefs gemäss Art. 79 (2) der Verfassung mit der Begründung, dass eine Gegenzeichnung prak­ tisch keinen Sinn hätte, wenn der zu ernennende neue Regierungschef für seine Ernennung die Verantwortung zu übernehmen hätte. Durch 99 Vgl. Gebhard, Handkommentar zur Verfassung des deutschen Reiches vom 11. 8. 1919, München 1932, 266 ff. 100 So auch Steger, a.a.O., 88. 110
	        

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