Volltext: Die Stellvertretung des Fürsten

deklarativer Bedeutung, als sie, wie schon an anderer Stelle gesagt, die Verantwortlichkeit nicht erzeugt, sondern nur bezeugt die ihr zugrundeliegende und durch sie kundgetane materielle Billigung des in der Anordnung des Landesfürsten zum Ausdruck gebrachten Wil­ lens des gegenzeichnenden Regierungschefs.97 4. Gegenzeichnungserfordernis und Hausgesetz (Art. 3 der Verfassung) Das Erfordernis der Gegenzeichnung steht nicht mit Art. 3 der Ver­ fassung in Widerspruch. Dem Hausgesetz sind durch Art. 3 der Ver­ fassung bestimmte Gegenstände zur autonomen Regelung zugewiesen bzw. besser gesagt «vorbehalten». Hiezu gehört aber nicht die Ein­ richtung der Stellvertretung. Ohne in diesem Zusammenhang die Frage prüfen zu müssen, ob durch Art. 3 der Verfassung das Hausgesetz gewissermassen versteinert sei,98 ist die Stellvertretung jedenfalls ausschliesslich den Normen der Ver­ fassung unterworfen. Damit ist gleichzeitig die naheliegende Frage verneint, ob die hausgesetzliche Autonomie durch das Erfordernis der Gegenzeichnung, die in dieser Untersuchung für die Einrichtung der Stellvertretung bejaht wird, eingeschränkt wird. Eine etwaige nach­ trägliche Änderung des Hausgesetzes durch autonome Satzung ist nur in Bindung an die Verfassung zulässig, d. h. mit anderen Worten: In der Verfassung getroffene Regelungen können nicht im Hausgesetz konstitutiv geregelt werden. 5. Gibt es gegenzeichnungsfreie Akte und wenn ja, welche? In der Verfassung finden sich keine ausdrücklichen Normen darüber, dass gewisse Akte des Landesfürsten gegenzeichnungsfrei sind. Nichts desto weniger kann jedoch aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen ein hier 
beispielhaft aufgezählter Katalog von Akten des Landes- 87 Vgl. auch Anschütz für den Bereich der Weimarer Reichsverfassung, Anm. 1 zu Art. 50, 305. 88 Vgl. dazu Steger, a.a.O., 51 ff, insbesondere 55; Schmid I, 114 ff bzw. Schmid II, 54. 109
	        

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