Volltext: Die Stellvertretung des Fürsten

Es mag auffallen, dass Art. 85 der Verfassung hinsichtlich der dort genannten Gegenstände keine ausdrückliche Bestimmung hinsichtlich des 
Gültigkeitserfordernisses bei Erlässen und Verordnungen des Lan­ desfürsten oder der Regentschaft enthält. Aber auch ohne eine solche ausdrückliche Norm ist es offenkundig, dass die vom Landesfürsten oder einer Regentschaft ausgehenden Er­ lässe und Verordnungen für ihre Gültigkeit der Gegenzeichnung be­ dürfen, weil sonst das System des Art. 2 der Verfassung (demokra­ tische und parlamentarische Grundlage) völlig gestört wäre. Dazu kommt noch, dass Art. 85 der Verfassung nur eine Aufzählung der Kompetenzen des Regierungschefs enthält, nichts aber über die mate­ rielle Bedeutung der Funktion aussagt. Es ist also davon auszugehen, dass Erlässe und Verordnungen — insbesondere auch die Einsetzung einer Stellvertretung durch den Landesfürsten — der Gegenzeichnung bedürfen. Die Gegenzeichnung ist Voraussetzung für die Rechtswirk­ samkeit des Aktes95 (vgl. 1.2.3 und 2.2). Gültigkeit ist im Sinne von 
Vollziehbarkeit zu verstehen, so zwar, dass der Wille des Landesfürsten erst dadurch vollziehbar wird, dass sich der Wille des Regierungschefs ihm anschliesst. Würde gegen­ zeichnungsbedürftigen Akten diese Gegenzeichnung fehlen, so ist der Akt nicht nichtexistent; er ist nur nicht vollziehbar.96 Das Ergebnis der beiden Lehrmeinungen, ob Ungültigkeit oder Nicht- vollziehbarkeit nicht gegengezeichneter Akte vorliegt, ist nicht sehr verschieden (vgl. 2.2). 3.1 Auch wenn Art. 85 der Verfassung nicht ausdrücklich bestimmt, dass mit der Gegenzeichnung die Verantwortung durch den Gegen­ zeichnenden übernommen wird, ist die Gegenzeichnung insofern von 95 Vgl. auch Nawiasky für die BRD Grundgedanken, Stuttgart-Köln 1950, 113; anderer Meinung Samuely, a.a.O., 58 ff; Marschall von Bieberstein, a.a.O., 371 ff, hat insofern Recht, wenn er gegen die Ansicht auftritt, der nicht gegen­ gezeichnete Akt sei ein «juristisches Nichts». 96 So Jaeger, a.a.O., 159, der für den Bereich des monarchischen deutschen Staats­ rechts von «Nichtigkeit und Ungültigkeit» bzw. «nicht gültig» spricht; vgl. Meyer-Anschütz, a.a.O., 276; Mangold-Klein, a.a.O., zu Art. 58 GG VI 1 b und Marschall von Bieberstein, a.a.O., 532. 108
	        

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