Volltext: Die Stellvertretung des Fürsten

wortlichkeit des Landesfürsten zum einen ein zwiespältiges Vorgehen des Landesfürsten und der Regierung verhindert, zum anderen die Einheitlichkeit der Staatsfunktionen gesichert werden soll. Zunächst liegt in dieser Einrichtung sicherlich eine bloss negative Hemmung des Landesfürsten, wenn er eine Massnahme nach Art. 13 (2) der Verfassung setzen will. Ein positiv bestimmender Einfluss auf den Landesfürsten, demzufolge dieser verpflichtet wäre, den vom Regierungschef zugemuteten Vertretungsakt zu setzen, wie ihn letz­ terer als politisch und rechtlich richtig ansieht, ist in dem Erfordernis der materiellen Gegenzeichnung nicht enthalten.84 Wenn in der republikanischen Verfassung das Erfordernis der Gegen­ zeichnung als Mittel dafür gesehen wird, das Staatsoberhaupt an den politischen Willen der Regierung zu binden, so ist dies für die liech­ tensteinische Verfassung nicht möglich, weil dies der sehr einfluss­ reichen Stellung des Fürsten als unmittelbares Staatsorgan widerspre­ chen würde.85 Der Regierungschef kann zwar einen Vorschlag des Landesfürsten nach seinem Ermessen ablehnen, wenn er nicht bereit ist, hiefür die Verantwortung zu tragen. Er kann aber dem Landes­ fürsten nicht seinen Willen aufzwingen.86 Ein nicht gegengezeichneter Akt wäre ungültig87; Meyer-Anschütz88, Mangold-Klein89 und Marschall von Bieberstein90 meinen, dass nicht gegengezeichnete Akte auch von Personen, die unter Ausschluss jedes Prüfungsrechtes zu unbedingtem Gehorsam verpflichtet sind, als gül­ tig anzusehen seien und vollzogen werden müssten. Das Ergebnis der beiden Meinungen — Ungültigkeit oder Nichtvollziehbarkeit — ist nicht sehr verschieden: 84 Vgl. dazu Nawiasky, Der Einfluss des Bundespräsidenten (in der BRD) auf die Bildung und den Bestand der Bundesregierung, DöV 1950, 161. 85 Vgl. hiezu die Anerkennung durch den Landtag, Prot. 1963 II, 271; Batliner, Ein grosser Erbe abendländischer Tradition, in: Liechtensteiner Volksblatt, 1966, Nr. 120, zitiert nach Pappermann, 94 f. 88 Vgl. Bluntschli, Allgemeine Staatslehre, Bd. 1, Neudruck Aalen 1965, 494. 87 So Jaeger, a.a.O., 163; Herrnritt, Handbuch des österreichischen Verfassungs­ rechts, Tübingen 1909, 121; Kelsen, Allgemeine Staatslehre, 281. 88 a.a.O., 276. 88 a.a.O. zu Art. 58 GG VI 1 b. 90 a.a.O., 532. 105
	        

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