Volltext: Die Stellvertretung des Fürsten

dass der nicht gegengezeichnete Akt ein juristisches Nichts sei.79 Der so gesetzte Akt des Monarchen ist diesem zuzurechnen. Er ist aber nicht gültig, erst die Gegenzeichnung begründet diese in vollem Um­ fang. Die Gegenzeichnung bringt somit die Billigung, also die mate­ rielle Identifikation mit dem Akt, zum Ausdruck (vgl. unter 3.). 1.2.4 Die Billigung kommt am augenfälligsten durch die Gegenzeich­ nung zum Ausdruck. Denkbar wäre, diese durch den Antrag an den Monarchen zu ersetzen oder auch die Durchführung, den Vollzug der Anordnung, durch Verbleiben im Amt nach Kenntnis der Anordnung, somit durch konkludente Handlungen oder Verhaltensweisen. Die Gegenzeichnung selbst wirkt nur deklarativ. Sie ist eine unwiderleg­ bare Rechtsvermutung für die Übernahme der Verantwortlichkeit für den gegengezeichneten Akt. Die Verantwortlichkeit besteht nur gegen­ über dem Parlament. Sie bedeutet eine Bezeugung der Verfassungs­ und der Gesetzmässigkeit, bei Ermessensfragen auch für die poli­ tische Richtigkeit.80 1.3 Man hat sich vor Augen zu halten, dass nach liechtensteinischem Verfassungsrecht81 Erlässe und Verordnungen des Fürsten an die Gegenzeichnung des verantwortlichen Regierungschefs gebunden sind. Sie soll offenbar die aus der absoluten Verfassungsordnung stam­ mende Unverantwortlichkeit des Monarchen82 paralysieren. Dabei ist das Wort «Unverletzlichkeit» in Art. 7 der Verfassung wohl auch als «Unverantwortlichkeit» zu verstehen. Der Gegenzeichnende ist im Falle der Gegenzeichnung dem Parlament gegenüber für die Ver- fassungs- und Gesetzmässigkeit der Akte einschliesslich der zusammen mit dem Monarchen gesetzten Akte verantwortlich. Der Landtag besitzt somit in Liechtenstein die Möglichkeit der rechtlichen und politischen Kontrolle darüber, ob die aufgrund der Verfassung un­ mittelbar gesetzten Akte des Landesfürsten der vom Landtag be­ schlossenen Verfassung entsprechen und damit der in der Verfassung 79 Vgl. Verantwortlichkeit und Gegenzeichnung bei Verordnungen des obersten Kriegsherrn, Berlin 1911, 371 ff. 80 Vgl. dazu Passow, Das Wesen der Ministerverantwortlichkeit in Deutschland, Tübingen 1904, 15, Anm. 1, der sie als politisch-parlamentarische Verantwort­ lichkeit bezeichnet. 81 Vgl. Art. 85 Verf. 82 Vgl. Art. 7 (2) Verf. 103
	        

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