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der kaiserliche Schatz wiederum durch den langen Krieg in außer
ordentlicher Weise erschöpft, und es kam ihm zu Gute, was
rückgängig gemacht werden konnte, oder was man für neue
Geldsummen und Nachzahlungen im bisherigen, von der Con
fiscation her datirenden Besitzstände lassen wollte. Es war für
diese Angelegenheit eine eigene Commission in Böhmen errichtet
worden, welche nun auch den Erwerb der Smirziczkhschen Herr
schaften in Untersuchung zog. Nach ihrer Entscheidung wurde im
Jahre 1655 zunächst die Herrschaft Kosteletz dem Hause Liech
tenstein gänzlich abgesprochen und für ein Eigenthum des Fiscus
erklärt. In Folge dessen wurde sie verlicitirt, es war aber Fürst
Karl Eusebius selbst, der das höchste Angebot machte. Indessen
ordnete sich die Sache in der Weise, daß durch Kaiser Ferdi
nand III. ein Vergleich zugelassen wurde, zu welchem von kaiser
licher Seite David Ungnad Graf von Weißenwolf nnd Hans
Hartwig Graf von Nostiz bestimmt wurden. Diesem Vergleiche
gemäß bestimmte ein kaiserlicher Befehl vom 10. November
1655 an die böhmische Kammer: „Wir Ferdinand re., wir fügen
euch gnädigst zu wissen, wie daß wir die von unserem könig
lichen Landrechte unserem Fisco zugesprochene und darauf ein
geantwortete Herrschaft Kosteletz dem Fürsten Karl Eusebio von
Liechtenstein gegen accordirte 400.000 Gulden völlig pleno jure
zu einem wahren erblichen Eigenthum und Besitz für Sie, Ihre
Erben und Erbnehmer gnädigst überlassen. Wir befehlen euch
daher gnädigst, seinem Bevollmächtigten diese Herrschaft sammt
allen Nutzungen und allen sonstigen Zugehörungen zu über
geben" i). Fürst Karl Eusebius erlegte auch diese Summe, und
zwar am ersten Termine sogleich mit 200.000 Gulden, sodann
in Raten von 50.000 bis zum 4. Februar 1658. Außerdem
hatte der Fürst noch 20.000 Metzen Korn zu liefern.
Allein damit hatte diese Angelegenheit noch nicht ihr Be
wenden. Eine neue von Kaiser Leopold niedergesetzte Restitutions
tz Archiv des Finanzmimst.; Denkbuch von Schwarzkosteletz.