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dessen Vetter Heinrich übertrug. Sie beruft sich dabei ausdrück
lich auf den Urtheilsspruch von Otto von Meißau und Kaspar
von Stahremberg, so daß es also Reinprecht war, der sich den
Bestimmungen des Spruches nicht fügen wollte.
Ein anderer Streit um die Erbschaft erhob sich mit Mar
garetha, Albrechts von Buchheim Gemahlin und Tochter des
damals bereits verstorbenen Kadolt von Eckartsau; ihre Mutter
war wahrscheinlich eine Capellen und Schwester des letzten Eber
hard. Auch in diesem Streit überließen beide Theile die Ent
scheidung an Otto von Meißau und Kaspar von Stahremberg ') ;
den Ausspruch selbst haben wir aber nicht, wenn er gefällt wor
den ist. Ein vorläufiger Ausgleich muß aber stattgefunden haben,
denn am 15. December 1411 belehnte Herzog Albrecht die beiden
Schwestern Wilburg von Dachsberg und Dorothea von Liechten
stein, Eberhards von Capellen Töchter, mit allen Lehen, die an
Margaretha von Buchheim, weiland Kadolts von Eckartsau
Tochter, von dem obgenannten von Capellen als Erbe gefallen
waren und die sie den obgenannten (nämlich den beiden Töchtern
Eberhards) abgetreten hatte 1 2 ). Erst vom Jahre 1415 datirt die
wirkliche Entscheidung 3 ), die ebenfalls wieder Otto von Meißau
fällte, mit ihm aber nicht Kaspar von Stahremberg, sondern
Hartneid von Pottendorf und Leopold von Eckartsau. Als Strei
tende erscheinen einerseits Heinrich und Hartneid von Liechtenstein,
andrerseits Kadolt von Eckartsau für seine Schwester Margaretha.
Alle Stöße, Zusprüche, Forderungen und Mißhelligkeiten, wie
sich die zwischen ihnen verlaufen, sollten abgethan sein, desgleichen
sollten alle Nutz und Zinsen, wie sie beiderseits dieselben bis auf
den heutigen Tag eingenommen, nicht inehr in Frage kommen; die
Herren von Liechtenstein aber sollten an Margaretha und ihre
Erben 500 Pfund Wiener Pfennige anszahlen und alle Briefe
ausliefern, die Kadolt von Eckartsau und seiner Schwester ge-
1) Liecht. Archiv F. 19.
2) Lichnowsky V. Regg. 1252.
3 ) Liecht. Archiv F. 31.