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Archiv befindet >). Es war auf liechtensteinischer Seite von Hans
von Billung, Martin dem Valbacher und Ladislaus dem Hering
gebildet, auf stubenbergischer von Burghard von Winden, Otto
von Stubenberg und Hans von Rogendorf (Rukchentorf) ; da
diese sich aber nicht einigen konnten, so fällte Eberhard von
Capellen als Obmann das Urtheil. Die Ansprüche von Elisabeth
von Stubenberg wurden im Allgemeinen abgewiesen, wo sie die
selben nicht als Morgcngabc, Heirathsgut oder sonstwie beweisen
konnte; viele Güter und Einkünfte, auf die sie Ansprüche erhob,
waren lediglich durch Kauf in liechtensteinischen Besitz gekommen
und sie konnte folglich kein Recht darauf nachweisen. Einzelne
Streitsachen ließ Eberhard von Capellen unentschieden und ver
wies sie an die Herzoge und die Landherren auf der nächsten
Landesversammlung. Ein definitives Resultat hatten diese Ent
scheidungen nicht, so wenig wie die auf der Landesversammlung,
die jedenfalls stattgefunden zu haben scheint, wie aus der nächst
folgenden Urkunde hervorgeht. Mit dieser schenkte Elisabeth ihrem
Gemahl Hans von Stnbenberg ihre gesummte Habe, darunter
auch den Erbantheil nach ihrem Vetter Heinrich von Rauhenstein
und alle in ihrem Rechtsstreite vor den Herzogen von Oesten-eich
gegen die Brüder Hans und Heinrich und deren Vetter Hertlein
von Liechtenstein wegen (?) Nikolsburg behaupteten Rechte, so
zwar, daß zu ihren Lebzeiten ihr das Mitbestimmungsrecht ver
bleibe, nach ihrem Tode aber ihm und ihren beiden Leibeserben
als unbeschränktes Eigenthum zufalle 2). Hier scheint es, als ob
auch um Nikolsburg (wenn nicht in der Lesung: wegen statt zu,
ein Irrthum obwaltet) der Streit sich gedreht habe. Später
wird auch der Vogtei von Falkenstein als ein Gegenstand des
Haders gedacht.
Erst im Jahre 1406, nachdem inzwischen die Fehde zu
verschiedenen Gewaltthätigkeiten geführt hatte, scheinen beide Theile
des langen Streites müde geworden zu sein und verlangten auf's
') F. is.
2) Notizbl. a. a. O. Nr. 310.