Volltext: Geschichte des fürstlichen Hauses Liechtenstein

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*) Brandis, 117. 402. 
stattgefunden; der Herzog selbst sei nicht vernommen worden und 
er erkläre den Prozeß für nichtig, falls das nicht geschähe. Solche 
Anforderungen wies man aber als ganz ungehörig zurück und 
das Urtheil wurde der Kirchenversammlung übergeben und am 
21. November in öffentlicher Sitzung bekannt gemacht. Der Bi 
schof von Ostia, Vicekanzler der römischen Kirche, führte den 
Vorsitz; die vier genannten Richter bestiegen die Kanzel und der 
Bischof von Concordia las das Monitorium gegen den Herzog 
Friedrich. Die Klage Georgs über gewaltsame Vertreibung von 
seinem bischöflichen Stuhle wurde darin als begründet anerkannt, 
der Herzog wurde aufgefordert, den Bischof binnen dreißig Tagen 
in seine Güter wieder einzusetzen und den dem Gotteshause zu 
gefügten Schaden zu vergüten bei Drohung mit dem Kirchen 
banne, falls er der Aufforderung nicht Folge leiste; an alle 
Kirchen in Deutschland und Italien wurde der Befehl erlassen, 
diesen Urtheilsspruch öffentlich kund zu machen und in Vollzug 
zu setzen')- Mit dem gewöhnlichen Placet gaben die Väter ihre 
Genehmigung, jedoch protestirten die Anwälte des Herzogs feier 
lich gegen die Gültigkeit des Prozesses. 
Mit diesem Monitorium begnügte sich aber das Concil 
nicht. Als der Herzog Friedrich von Constanz entflohen, um statt 
des bisherigen Weges der Demüthigung mit bewaffneter Hand 
seine Länder sich wieder zu erobern, erließ das Concil ein Schrei 
ben an den damaligen Hauptmann des Stifts Peter von Spaur, 
sowie an sämmtliche Lehnsleute des Bisthums, ihrer Pflichten 
gegen den Bischof eingedenk zu sein und dazu mitzuwirken, daß 
der Herzog ihn wieder einsetze (1416). Auch wurden zwei Car 
dinäle und acht Bischöfe, von jeder Nation zwei, damit beauftragt 
über die Ausführung des Monitorinms Erkundigungen einzuzie 
hen und dein Concil darüber zu berichten. Je mehr aber Herzog 
Friedrich in Tirol selbst wieder Boden gewann, um so weniger 
war er geneigt dazu. So wurde im nächsten Jahre 1417, nach-
	        

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