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*) Brandis, 117. 402.
stattgefunden; der Herzog selbst sei nicht vernommen worden und
er erkläre den Prozeß für nichtig, falls das nicht geschähe. Solche
Anforderungen wies man aber als ganz ungehörig zurück und
das Urtheil wurde der Kirchenversammlung übergeben und am
21. November in öffentlicher Sitzung bekannt gemacht. Der Bi
schof von Ostia, Vicekanzler der römischen Kirche, führte den
Vorsitz; die vier genannten Richter bestiegen die Kanzel und der
Bischof von Concordia las das Monitorium gegen den Herzog
Friedrich. Die Klage Georgs über gewaltsame Vertreibung von
seinem bischöflichen Stuhle wurde darin als begründet anerkannt,
der Herzog wurde aufgefordert, den Bischof binnen dreißig Tagen
in seine Güter wieder einzusetzen und den dem Gotteshause zu
gefügten Schaden zu vergüten bei Drohung mit dem Kirchen
banne, falls er der Aufforderung nicht Folge leiste; an alle
Kirchen in Deutschland und Italien wurde der Befehl erlassen,
diesen Urtheilsspruch öffentlich kund zu machen und in Vollzug
zu setzen')- Mit dem gewöhnlichen Placet gaben die Väter ihre
Genehmigung, jedoch protestirten die Anwälte des Herzogs feier
lich gegen die Gültigkeit des Prozesses.
Mit diesem Monitorium begnügte sich aber das Concil
nicht. Als der Herzog Friedrich von Constanz entflohen, um statt
des bisherigen Weges der Demüthigung mit bewaffneter Hand
seine Länder sich wieder zu erobern, erließ das Concil ein Schrei
ben an den damaligen Hauptmann des Stifts Peter von Spaur,
sowie an sämmtliche Lehnsleute des Bisthums, ihrer Pflichten
gegen den Bischof eingedenk zu sein und dazu mitzuwirken, daß
der Herzog ihn wieder einsetze (1416). Auch wurden zwei Car
dinäle und acht Bischöfe, von jeder Nation zwei, damit beauftragt
über die Ausführung des Monitorinms Erkundigungen einzuzie
hen und dein Concil darüber zu berichten. Je mehr aber Herzog
Friedrich in Tirol selbst wieder Boden gewann, um so weniger
war er geneigt dazu. So wurde im nächsten Jahre 1417, nach-