352
von Liechtenstein entweder an Abensberg und Leuchtenberg zu
sammen oder an einen derselben im Namen des Herzogs und
des Grafen übergeben, um es nach abgeschlossenem Frieden dem
letzteren wieder einzuräumen. Bis zum Frieden f)abe jede Feind
seligkeit zu ruhen, keine Straße dürfe beunruhigt oder belästigt
werden. Für das Friedensurtheil sollten die Schiedsrichter Ver
stärkung erhalten, und zwar solle der Herzog dem Johann
von Liechtenstein zwei Schiedsmänner zur Seite stellen, zwei
andere solle der Graf für Johann von Abensberg ernennen.
Diese sollten eine sichere Bürgschaft bestimmen, welche der Graf
und sein Sohn zu leisten habe, daß sie fortan die Lande des
Herzogs und des Bischofs von Passau und ihre Unterthanen
nicht mehr belästigen und diejenigen, welche zu Lande oder zu
Wasser Handel treiben, mit ungerechten Zöllen, Auflagen oder
anderen Gewaltthätigkeiten nicht mehr bedrücken. Im Todes- oder
Verhinderungsfall eines Schiedsrichters müsse für ihn Ersatz ge
stellt werden; könnten die sechs Schiedsrichter sich nicht einigen,
so sei ein Obmann von ihnen zu erwählen. Die früheren Ver
träge zwischen dem Herzog und dem Grafen bleiben für beide
Theile verbindlich; was inzwischen geschehen, das falle der Ent
scheidung der beiden Schiedsrichter Liechtenstein und Abensberg,
anheim, ausgenommen jenes, worüber alle sechs Schiedsrichter
zu sprechen hätten. Bis zum Spruche des Schiedsgerichtes, das
in Linz bis vierzehn Tage nach Ostern erfolgen müsse, habe der
Graf von Schaumberg an keinem anderen Orte als in Aschach
und nach alter Weise den Zoll zu erheben.
Dieser vorläufigen Uebereinkunst gemäß, welche Graf Hein
rich mit seinem Siegel bekräftigte, wurde Schloß Neuhaus den
Schiedsrichtern übergeben und von Johann von Liechtenstein an
Johann von Abensberg überantwortet, welcher letztere gelobt das
Schloß in seinem Besitze zu halten, bis das Urtheil gefällt und
von beiden Seiten vollzogen sei.
Zur genannten Zeit scheint aber der Spruch nicht gefällt
zu sein; oder es war die Angelegenheit, wir wissen nicht wo-