Volltext: Geschichte des fürstlichen Hauses Liechtenstein

352 
von Liechtenstein entweder an Abensberg und Leuchtenberg zu 
sammen oder an einen derselben im Namen des Herzogs und 
des Grafen übergeben, um es nach abgeschlossenem Frieden dem 
letzteren wieder einzuräumen. Bis zum Frieden f)abe jede Feind 
seligkeit zu ruhen, keine Straße dürfe beunruhigt oder belästigt 
werden. Für das Friedensurtheil sollten die Schiedsrichter Ver 
stärkung erhalten, und zwar solle der Herzog dem Johann 
von Liechtenstein zwei Schiedsmänner zur Seite stellen, zwei 
andere solle der Graf für Johann von Abensberg ernennen. 
Diese sollten eine sichere Bürgschaft bestimmen, welche der Graf 
und sein Sohn zu leisten habe, daß sie fortan die Lande des 
Herzogs und des Bischofs von Passau und ihre Unterthanen 
nicht mehr belästigen und diejenigen, welche zu Lande oder zu 
Wasser Handel treiben, mit ungerechten Zöllen, Auflagen oder 
anderen Gewaltthätigkeiten nicht mehr bedrücken. Im Todes- oder 
Verhinderungsfall eines Schiedsrichters müsse für ihn Ersatz ge 
stellt werden; könnten die sechs Schiedsrichter sich nicht einigen, 
so sei ein Obmann von ihnen zu erwählen. Die früheren Ver 
träge zwischen dem Herzog und dem Grafen bleiben für beide 
Theile verbindlich; was inzwischen geschehen, das falle der Ent 
scheidung der beiden Schiedsrichter Liechtenstein und Abensberg, 
anheim, ausgenommen jenes, worüber alle sechs Schiedsrichter 
zu sprechen hätten. Bis zum Spruche des Schiedsgerichtes, das 
in Linz bis vierzehn Tage nach Ostern erfolgen müsse, habe der 
Graf von Schaumberg an keinem anderen Orte als in Aschach 
und nach alter Weise den Zoll zu erheben. 
Dieser vorläufigen Uebereinkunst gemäß, welche Graf Hein 
rich mit seinem Siegel bekräftigte, wurde Schloß Neuhaus den 
Schiedsrichtern übergeben und von Johann von Liechtenstein an 
Johann von Abensberg überantwortet, welcher letztere gelobt das 
Schloß in seinem Besitze zu halten, bis das Urtheil gefällt und 
von beiden Seiten vollzogen sei. 
Zur genannten Zeit scheint aber der Spruch nicht gefällt 
zu sein; oder es war die Angelegenheit, wir wissen nicht wo-
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.