regierenden Fürsten Johann, der bei den Verhandlungen nicht
vertreten gewesen war. Er hatte auch nicht wohl um seiner
persönlichen Stellung und seiner Familienbeziehungcn zu Oester
reich willen daran theilnehmen können. Der Anschluß war den
noch ohne seine Mitwirkung erfolgt, und zwar vorzugsweise
wegen der persönlichen Achtung, welche sich der Fürst in den
Waffenstillstands- und Friedensverhandlungen bei dem Kaiser
Napoleon erworben hatte. Es sollte eine Auszeichnung sein,
denn der Fürst Liechtenstein war nunmehr ein souveräner Fürst
geworden, dem die Bundcsactc eine Anzahl Rechte zugewiesen,
die er früher nicht gehabt hatte. Aber der Conflict in dieser
Zwischenstellung konnte nicht ausbleiben, sobald ein neuer Krieg
zwischen Oesterreich und Frankreich drohte. Das Fürstenthum
hatte vierzig Mann zum Bundcscontingcntc zu stellen und
Zahlungen an den Bund zu machen, und dieses Contingent ge
horchte und folgte dem Willen Napoleons, zog also mit ihm in
den Krieg gegen Oesterreich. Außerdem verpflichtete die Rhcin-
bundsacte jeden Theilnehmer, sobald er in fremde oder feind
liche Kriegsdienste trat, sein Land einem der jüngeren Söhne
zu übergeben.
Dieses nun that der Fürst Johann, um dem Zwiespalte
zu entgehen. Er übergab seinem dritten noch unmündigen Sohne
Karl das nunmehr souveräne Fürstenthum Liechtenstein und be
hielt für sich nur die Vormundschaft während der Minderjährig
keit. Als aber der Rheinbund im Jahre 1813 nach der Schlacht
bei Leipzig zerfiel, übernahm der Fürst Johann wiederum für
sich selber die Regierung und trat mit seinem Fürstcnthum so
dann dem neu gebildeten deutschen Bunde in der Bundesacte
vom 8. Juni 1815 bei. Die Ratification des Fürsten Johann
datirt vom 3. Juli 1815 '). Auf dem Bundestage führte
Liechtenstein eine Stimme zusammen mit Hohenzollern, Reuß,
Schaumburg-Lippc, Lippe und Waldeck in der engeren Vcr-
') Sied)teuft. Archiv H. á 36, 37.