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1. soll ich ... . Wenzel die im Markgrafthum Mähren
gelegene, an mich in Kraft des von weiland Fürsten Johann
Adam von Liechtenstein hinterlassenen Testaments àào. 17. Juli
1711 als ein Fideicommissum particulare lineae Philippinae
gediehene, von mir auch bis anhero besessene Herrschaft Lunden-
bürg, ohnerachtet der an mich nunmehro devolvirten großen und
älteren Fideicommissorum noch fernerhin .... zu besitzen,
zu nutzen und zu genießen in allweg befugt und berechtigt sein,
wohingegen
2. ich . . . Wenzel meines fürstl. Herrn Bruders Fürsten
Emanuel Siebbert anstatt oben erwähnter Herrschaft Lundenburg
in Conformität des unterm 1. Juni 1722 errichteten . . . Ver
gleichs, als eine äquivalente Herrschaft die ebenfalls in der
Markgrafschaft Mähren gelegene Herrschaft Kromau . . •. wie
auch sammt dem zu Brünn ohnweit dem Fröhlicherthor gelegenen
sogenannten Kromauer Haus abzutreten mich anheischig gemacht
habe, so daß von nun an
3. die Herrschaft Lundenburg zu allen künftigen Zeiten
dem großen und altfürstlichen Fideicommiß, die Herrschaft Kromau,
sammt dem Haus zu Brünn als ein Aequivalent considerirt
und von mir, Fürst Emanuel und allen nachkommenden In
habern des jüngeren Philippinischen Fideicommiß possedirt und
im nexu des jüngeren Philippinischen Fideicommiß, Lundenburg
aber im nsxu des alten Fideicommiß vinculirt werden sollen.
So geschah es, und so kam Lundenburg zur Primogenitur
und wurde Kromau der Hauptsitz des jüngeren Fideicommisses.
Am 4. Februar 1760 schloß Fürst Wenzel noch einen
anderen Vertrag ') mit Emanuel in Betreff der Hinterlassenschaft
ihres Großvaters Hartmann. Wie oben 2 ) erzählt worden, hatte
der alte Fürst Hartmann außer dem von ihm besessenen Majorat
noch ein bedeutendes Vermögen hinterlassen, aus welchem er
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ä) Bd. n., 373.