und die Landtage in seinen Kronländern. Er vermochte Verfassung und Landtag allerdings insofern Geschmack abzugewinnen, als er in ihnen ein Instrument zur Domestizierung der immer noch latent vor handenen Opposition im Lande sah. Die liechtensteinische Verfassung, erlassen am 9. November 1818 im mährischen Eisgrub, barg noch eine weitere Merkwürdigkeit. Kein Geringerer als Metternich selbst hatte auf eine Beteiligung Österreichs als des bedeutendsten fremden Grundherrn gedrängt59. Da freilich der Kaiser Franz schwerlich gleichsam als erster und einziger Stan desherr Liechtensteins auf dem Vaduzer Landtag erscheinen konnte, wurde der Rentmeister in Feldkirch entsandt: offensichtlich als In strument der Kontrolle und Information60. Eine altständische Welt Schuppler hatte insoweit das Interesse des Landes zu wahren gesucht, als er durchsetzen wollte, dass das bewilligte Geld allein für das Fürstentum verwandt wurde — aber der fürstliche Advokat Ersten- berg lehnte selbst die Rechnungslegung ab. Strikt wurde also das monarchische Prinzip gewahrt — die Verfassung entsprach dem freien Willen des Fürsten, war nicht paktiert, daher auch widerruf bar. Tiefer konnte sich die Waage nicht gegen das Prinzip der Volks souveränität neigen61. In mancher Hinsicht entsprach die liechten steinische Verfassung Regelungen am Ende des Alten Reiches, Lösun gen, die die Reichsgerichte für kleine Territorien gefunden hatten62. 69 Die wichtigste österreichische Besitzung war die Burg Gutenberg. — Ober Metternichs Stellung zu den deutschen Verfassungen plane ich einen eigenen Aufsatz. 80 Noch einmal wird hier die Rolle Feldkirchs als eines ausserterritorialen Zen trums für Liechtenstein sichtbar. Die Auswertung der Berichte der Feldkirch ner Behörden über Liechtenstein könnten ein wichtiger Gradmesser zur Unter suchung der liechtensteinischen Entwicklung sein. — Von mir wurde die Ent sendung der österreichischen Vertreter auf den Landtag fälschlich als nur ge plant, aber nicht realisiert angegeben. Vgl. Press, Landtage, S. 132 f. 61 Zum Problem von paktierter und oktroyierter Verfassung: Ehrle, Volksvertre tung, S. 229—328. — F. Schnabel, Deutsche Geschichte im 19. Jahrhundert, Bd. 3, *1949. — H. O. Meisner, Die Lehre vom Monarchischen Prinzip im Zeit alter der Restauration und des Deutschen Bundes, 1913. 62 Dies erklärt auch die sehr deutliche Affinität liechtensteinischen Verfassungs denkens zu den Fürstentümern Hohenzollern; in Hohenzollern-Hechingen war die Verfassung durch den Landes vergleich von 1798 festgelegt worden. 69