Volltext: Liechtenstein in Europa

Karlsbader Beschlüsse von 1819 provozierten, ahnte 1813/15 nie­ mand58. Von diesem Ausgangspunkt her wird klar, dass Fürst Johann I. in seiner konservativ-patriotischen Gesinnung, aber auch als Demon­ stration seiner Souveränität eine landständische Verfassung wollte. Auslösend war, dass der Bundestagsgesandte Leonhardi am 6. Januar 1818 angesichts der Bundestagsdebatte über die Verfassungsfrage um Instruktionen bat. Schuppler sah zunächst in einer Verfassung allein die Einengung seines bürokratischen Spielraums und war folglich dagegen. Mit Recht betonte er dabei, dass die Zwänge, die durch die Nachbarschaft Mächtigerer ausgeübt wurden, die legislatorischen Möglichkeiten eines Landtags erheblich einschränkten — ein Argu­ ment, das er dann auch den Untertanen nicht verschwieg. Als Schuppler jedoch sah, dass der Fürst dennoch die Verfassung ansteuerte, setzte er einen Entwurf auf, der dann den Kern der Kon­ stitution von 1818 ausmachte. Gemäss den Vorstellungen von Fried­ rich Gentz sollte der geistliche Stand den vornehmsten bilden; der Klerus wählte zwei Vertreter der oberen, einen der unteren Land­ schaft; Richter und Säckelmeister der Gemeinden vertraten diese jeweils auf dem Landtag. Die individuelle Vertretung der vermö­ gendsten Untertanen mit über 2 000 fl. steuerbarem Vermögen war angesichts der Armut des Landes illusorisch. Der Landvogt sollte den Landständen Vorsitzen, die kein Selbstversammlungsrecht ohne Ein­ berufung durch den Fürsten hatten, auch keine Gesetzesinitiative. Die Beschränkung auf das Budget, dessen Umfang und Verwendung nicht diskutiert werden konnten, machte den Landtag zu einer Steüer- postulätionskommission, wie sie einst im Alten Reich üblich war. Bei dieser strikten Beschneidung der Kompetenzen des Landtags ver­ wies Schuppler auf die Gefahren einer Signalwirkung auf Österreich 58 Huber, Verfassungsgeschichte 1, S. 640—657. — W. Mager, Das Problem der landständischen Verfassungen auf dem Wiener Kongress - 1814/15, in: HZ 217 (1974), S. 296—346. — R. Vierhaus, Von der altständischen zur Repräsentativ­ verfassung. Zum Problem konstitutioneller .und personeller . Kontinuität vom 18. zum 19. Jahrhundert, in:. K. Bosl (Hg.), Der moderne Parlamentarismus und seine Grundlagen in der ständischen Repräsentation, .1977, S. 177—194. — P.'M. Ehrle, Volksvertretung im Vöhnärzi-Studien zur Zusammensetzung, Wahl und Funktion der deutschen Landtage im-Spannungsfeld zwischen monarchi­ schem Prinzip und ständischer Repräsentation, 2 Teile, 1980. — B. Wunder, Landstände und-Rechtsstaat. Zur'Entstehung'; und Verwirklichung des Art. 13 DBA, in: Zeitschrift für Historische Forschung 5 (1978), S.' 139—,185.- — Press, Landtage im Alten Reich. — Aretin, Vom'Deutschen Reich, S. 166—171. 68
	        

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