Volltext: Liechtenstein in Europa

hing schliesslich auch die Verdrängung des Hauses Hohenems zusam­ men — die Landschaften hatten jedenfalls auf diese Weise ihren Stellenwert im territorialen Gefüge behauptet. Sie waren gebildet aus Landammann und Gericht in den drei Herrschaften — der Land­ ammann wurde aus einem Dreiervorschlag des Landesherrn gewählt, die 12 Richter auf Lebenszeit durch eine Kombination von Koopta­ tion und landesherrlicher Bestimmung bestellt13. Eine enge Verbin­ dung mit den Untertanen unter oligarchisch-patriarchalischen Ver­ flechtungen wird deutlich14. Der Erwerb der beiden Landschaften durch das Haus Liechtenstein veränderte die Situation grundsätzlich; der Wegfall der landschaft­ lichen Bedeutung für die Kreditsicherung verstärkte automatisch die Stellung von Landvogt und Oberamt; der Landvogt residierte zeit­ weilig im österreichischen Feldkirch und legte so eine zusätzliche Distanz zwischen sich und die Untertanen. Zwar hatte Fürst Johann Adam 1712 die überkommenen Rechte der Landschaft bestätigen lassen, aber 1719 liess sie der Nachfolger auf­ heben und schuf ein obrigkeitlich bestimmtes System von sechs Ämtern, wahrscheinlich nach böhmischem Muster — offenkundig war dem Haus die alte Funktion der Landschaft nicht mehr einsich­ tig15. In einer Zeit der Schwäche der Herrschaft, während einer Vor­ mundschaft, wandte sich die Landschaft an den Regenten mit der Bitte um Restitution der Landammanverfassung. Man gab in Wien nach und überliess den wiederhergestellten Landammännern und Ge­ 13 Die Richter machten für einen ausscheidenden Kollegen einen Dreiervorschlag. 14 Die ältere liechtensteinische Verfassung gehörte zum Typ der «Landschaft», ständeähnlicher Gebilde,' die sich in den Kleinterritorien des Alten Reiches, vor allem in seinem Südwesten,! fänden. Ihre'Wiederehtde'ckung ist'vor allem den Forschungen Peter Blickles zu, danken. Gründlegend: P. Blickle, Landschäften im alten Reich. Die staatliche Funktion des' Gemeinen Mannes in Oberdeutsch­ land, 1973. — Neuerdings zusämmengefasst und akzentuiert: Ders., Politische Repräsentation der Untertanen in süddeutschen Kleinterritorien, in: Von der Stände Versammlung zum demokratischen Parlament/Die Geschichte der Volks­ vertretungen in Baden-Württemberg, 1982, S. 93—102. — Ders., Deutsche Untertanen. Ein Widerspruch, 1981. Ergänzend: V. Press, Herrschaft, Land­ schaft und «Gemeiner rMann» in Oberdeütschland: vom 15. bis zum frühen 19. Jahrhundert, in: Zeitschrift für die Geschichte des-Oberrheins-122 (1975), S. 169—214. — Ders., Steuern, -Kredit und Repräsentation. Zum Problem der Ständebildung ohne Adel, in:'Zeitschrift für Historische Forschung 2 (1975), S. 59—93. — G. Oestreich, Zur Vorgeschichte des "Parlamentarismus: Stän­ dische Verfassung, landständische Verfassung, landschaftliche Verfassung, in: Ebd. 6 .(1979), S. 63—80. 15 Vgl. Press, Entstehung, S. 90. 52
	        

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