Volltext: Liechtenstein in Europa

Ein Zweites: Kleinstaat und Demokratie Zur freiheitlichen Gemeinschaft im heutigen Verständnis gehört auch die Volkssouveränität: Demokratische Verfassung wird durch den Willen des Volkes konstituiert, legitimiert und bestimmt. Abraham Lincoln hat in der berühmten 5-Minutenrede auf dem Schlachtfeld von Gettysburg vom 19. November 1863 die Demokratie umschrieben als «government 
of the people, 
by the people and 
for the people.»24 Damit ist die grosse dauernde Aufgabe angedeutet: Es geht um die Verwirklichung der politischen Freiheit, der Freiheit 
zum Staat; es geht um eine genossenschaftliche Form der Gemeinschaft, beruhend auf gleichberechtigten Bürgern; und es geht um eine Gemeinschaft, in der die Selbstbestimmung optimal verwirklicht wird.24" UNO einige Möglichkeiten bieten, auch für die Menschenrechte zu wirken. Aber dies ist kein ausschlaggebender Grund für den Beitritt. Der entscheidende Beitrag zur Verwirklichung der Menschenrechte wird nicht über die UNO und internationale Konferenzen geleistet, sondern von den engeren und engsten Ge­ meinschaftskreisen her uncl insbesondere durch die menschliche und staatsbür­ gerliche Erziehung. Und eben hier stellt sich die Frage, ob dieses Wirken des Kleinstaates nicht durch die Mitgliedschaft behindert, durchkreuzt, gelähmt, diskreditiert wird. Man beruhigt sich mit dem, was «oben» gemacht wird. Wie steht es mit der Glaubwürdigkeit des Wirkens (bzw. Nichtwirkens) der UNO im Bereich der Menschenrechte? Ein Hearing mit Flüchtlingen aus dem Osten, das in der Nähe der Mauer mit den automatischen Schiessanlagen stattfand, brachte diese Problematik mit eigenartiger Wucht zum Bewusstsein. 24 The Albatross Book of Living Oratory, An Anthology of famous Speeches from Burke to Baldwin, 1938, S. 147. 24a Das ist ein Thema und ein Problemkreis, zu dem schweizerische Dichter und Denker und schweizerische Erfahrungen — man hat im 19. und 20. Jhdt. unser Land oft als die «älteste Demokratie» gepriesen — Massgebendes beigetragen haben. Für diese Zusammenhänge darf ich auf einige frühere Arbeiten verweisen, wo sich z. T. auch ausführlichere.Literaturangaben finden: Persönliche Freiheit; Demokratie und Föderalismus, Vom Verhältnis der drei grundlegenden Frei­ heiten unserer Rechtsgemeinschaft, in: Freiheit des Bürgers im schweizerischen Recht, Festgabe zur Hundertjahr-Feier der Bundesverfassung, .1948, S. 53ff.; Hundert Jahre direkte Demokratie, Vom gewagten politischen Experiment zur politischen Lebensform, 1969; Aktuelle Verfassungsprobleme der direkten Demo­ kratie (vom Herausgeber eigenmächtig verändert in «Das Massenproblem in der direkten Demokratie*»,— .im offenen Widerspruch zu meinem 1. Absatz, S. 85!), in: «Masse und; Demokratie», 1957, S. 85ff.; An den Grenzen der direkten Demokratie, Jahrbüch «Die - Schweiz» der Neuen Helvetischen Gesellschaft, (NHGj 1951, S. 53ff. Hier müsste man im 19. Jhdt. vor allem und grundlegend an Heinrich Pesta­ lozzi, an Jeremias Gotthelf und ' Gottfried Keller, an -J. C. Bluntschli, Jakob Dubs (den viel zu wenig gewürdigten!) und Carl Hilty erinnern; im 20. Jhdt. an die Historiker- Ernst' Gagliardi, Karl Meyer, Leo von Müralt und Edgar Bonjöur, ah Gonzague de Reynold und William-Rappard, an' Fritz Ernst," Her­ mann Weilenmannj an Eugen "Huber und. August Egger,- . an die Staätsrechtler Max Huber, Walther Burckhardt, Fritz Fleiner, Zaccaria Giacometti und Max Imboden und an die grosse Zahl der-heute noch Lebenden zu diesem Problem­ kreis, nicht zuletzt an viele ausgezeichnete . Doktorarbeiten in verschiedenen Fächern. 26
	        

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