Volltext: Liechtenstein in Europa

schutzmechanismus ein absoluter Vorrang vor entgegenstehendem Landesrecht einzuräumen. Auch praktische Gründe sprechen hiefür. Nehmen wir z. B. an, der Gesetzgeber würde heute eine Änderung des Strafprozessrechtes verabschieden, die den Anspruch auf ein faires Gerichtsverfahren nach Art. 6 der Konvention in offensicht­ licher Weise verletzt. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass die Konventionsorgane ein aufgrund der neuen Gesetzgebung ergangenes konventionswidriges Urteil der liechtensteinischen Behörden als völ­ kerrechtswidrig erklären und einen allfälligen Beschwerdeführer schützen würden. Liechtenstein wäre also letztlich unter dem Druck des Ministerkomitees80 gezwungen, sich dem Strassburger Entscheid auf die eine oder die andere Weise zu fügen. Zweifellos könnte sich Liechtenstein nicht auf den Vorrang des späteren innerstaatlichen Gesetzes berufen. Die Grundrechtsgarantien der Verfassung und der Konvention sind inhaltlich eng verwandt. Sie stehen in einer ver­ schränkenden, befruchtenden Wechselwirkung und gegenseitigen Be­ dingtheit.81 Für die Konkretisierung der verfassungsmässigen Indivi­ dualrechte sind die Konventionsgarantien hinzuzuziehen, da sie ihrer­ seits ihrer Natur nach einen verfassungswesentlichen Inhalt haben. Ist der Gesetzgeber aber an die Verfassung gebunden, so ist er folge­ richtig auch gehalten, sich den Gewährleistungen der Konvention unterzuordnen. Unserer Ansicht nach nimmt daher die Konvention — und hier folgen wir der ausländischen Literatur82 — Ubergesetzes­ rang ein. Zudem ist in Liechtenstein der F. L. Staatsgerichtshof82a als Verfas­ sungsgerichtshof zur Prüfung der Verfassungsmässigkeit der Gesetze und der Gesetzmässigkeit der Verordnungen zuständig (Art. 11 StGHG). Völkervertragsrecht und somit die EMRK steht in Liech­ tenstein mindestens auf Gesetzesstufe.83 Der Staatsgerichtshof kann also eine spätere Verordnung von amteswegen oder auf Antrag einer Partei, wenn er sie in einem bestimmten Falle unmittelbar oder bei Vor- oder Zwischenfragen mittelbar anzuwenden hat, daraufhin überprüfen, ob sie der EMRK widerspricht oder nicht. Auch bei spä­ 80 Das Ministerkomitee ist die zur Durchsetzung von Entscheidungen der Strass­ burger Organe zuständige Instanz (Artikel 32 und 54 EMRK). 81 Wildhaber, Erfahrungen, 371. 82 Wildhaber, Erfahrungen, 279f. und die dort zitierte Literatur. 82a Siehe Anm. 7a. 83 Siehe Anm. 78. 248
	        

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