4. Die Auslegung der Konvention Die EMRK ist ein multilaterales völkerrechtliches Ubereinkommen. Der Unterschied zum Landesrecht zeigt sich schon in der Bestim mung des massgeblichen Textes. Bei einem Erlass eines Gesetzes in Liechtenstein ist der im Landesgesetzblatt kundgemachte Text mass gebend. Anderes gilt für die Konvention. In ihrer Schlussformel er klärt sie selbst den französischen und englischen Text der Konven tion als massgebend. Die im liechtensteinischen Landesgesetzblatt wiedergegebene deutsche Übersetzung hat somit keinen authentischen Charakter. Auch für die liechtensteinischen Gerichte und Verwal tungsbehörden sind die von der Konvention bezeichneten Texte und Sprachen massgebend. Die Auslegung völkerrechtlicher Texte und Verträge weist einige Be sonderheiten gegenüber der Auslegung von innerstaatlichem Gesetzes recht auf.60 Den präzisesten Ausdruck haben die in Lehre und Praxis bis heute entwickelten Interpretationsgrundsätze des Völkerrechts in Art. 31—33 der Wiener Vertragsrechtskonvention vom 23. Mai 1969 gefunden.61 Danach ist ein Vertrag nach Treu und Glauben, in Uber einstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zweckes und Zieles auszulegen.62 Daneben ist die nachfolgende Pra xis der Vertragsstaaten in der Anwendung des Vertrages zu berück sichtigen.63 Erst in zweiter Linie werden die Materialien des Vertrags entwurfes erwähnt.64Sie gelten als bloss sekundäre Auslegungsmittel. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die Art. 31—33 der Wiener Vertragsrechtskonvention von 1969 angerufen und aus geführt, seine Rechtsprechung könne sich von den dort niedergeleg ten, als Ausdruck von Völkergewohnheitsrecht anzusehenden Grund sätzen der Vertragsauslegung inspirieren lassen.65 Nach Wildhaber66 kann man die heutige Praxis der Konventionsorgane und namentlich 60 J. P. Müller, Anwendung, 401; Wildhaber, Erfahrungen, 301—307. 61 J. P. Müller, Anwendung, 401; Wildhaber, Erfahrungen, 303. 82 Siehe J. P. Müller/Luzius Wildhaber, Praxis des Völkerrechts, 2. Aufl., Bern 1982, 589f. 83 J. P. Müller, Anwendung, 401. M Siehe Anm. 62. 88 Wildhaber, Erfahrungen, 303f. und die dort zitierte Rechtsprechung und Lite ratur, insbes. Anm. 75. 88 Wildhaber, Erfahrungen, 303f. 245