Volltext: Liechtenstein in Europa

Kommt keine gütliche Regelung zustande, so arbeitet sie einen Bericht aus, legt darin den Sachverhalt dar und nimmt zur Frage einer Kon­ ventionsverletzung Stellung (Art. 31 Ziff. 1 EMRK). Der Bericht der Kommission hat nicht den Stellenwert eines Entscheides, sondern denjenigen eines Entscheidantrages. Er ist dem Ministerkomitee vor­ zulegen und kann innert dreier Monate durch die Kommission oder die betroffenen Vertragsstaaten (aber nicht durch private Beschwer­ deführer) vor den Gerichtshof getragen werden (Art. 31 Ziff. 2; Art. 32 Ziff. 1 und Art. 48 EMRK). Die Unterstellung unter die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofes für Menschenrechte bedarf einer Erklärung nach Art. 46 EMRK. Liechtenstein hat diese Erklärung ebenfalls abgegeben.50 3. Wirkungen der Entscheidungen des Ministerkomitees und des Gerichtshofes Die Entscheidungen des Ministerkomitees und des Gerichtshofes sind zwar endgültig und für den beklagten Staat völkerrechtlich verbind­ lich. Sie entfalten aber weder kassatorische Wirkung, noch sind sie auf dem Gebiete der Vertragsstaaten unmittelbar durchsetzbar. Die europäischen Organe sind nicht befugt, konventionswidrige inner­ staatliche Rechtsakte als nichtig zu erklären. Sie erklären weder Rechtssätze noch Verfügungen oder Gerichtsurteile wegen Konven­ tionswidrigkeit für nichtig.51 Ebensowenig können sie die Durchfüh­ rung straf- oder disziplinarrechtlicher Massnahmen anordnen.52 Liechtenstein ist aber völkerrechtlich verpflichtet, die Entscheidung der Konventionsorgane zu befolgen, also die Rechtsstellung des Be­ schwerdeführers mit allen möglichen Mitteln so zu gestalten, dass sie der Konvention entspricht. Dietrich Schindler hat eine Fülle hier auftauchender Probleme in einer Studie analysiert.53 Er schlug u. a. eine Verfassungs- bzw. Gesetzesänderung dahingehend vor, dass im Falle eines Konflikts zwischen einem «Schweizer Urteil» und einer konträren Entscheidung der Menschenrechtsorgane die Wiederauf­ 50 Siehe LGBl. 1982/60; Bericht der Regierung. 61 Wildhaber, Erfahrungen, 313f; J. P. Müller, Anwendung, 403ff. 52 Wildhaber, Erfahrungen, 314. 55 Dietrich Schindler, Die innerstaatlichen Wirkungen der Entscheide der Euro­ päischen Menschenrechtskommission, in: Festschrift für Max Guldener, Zürich 1973, 273—290. 243
	        

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