Volltext: Liechtenstein in Europa

II. Aspekte des Vertragswerkes der EMRK 1. Eigenart und Bedeutung Die EMRK ist das wichtigste der im Rahmen des Europarates abge­ schlossenen Ubereinkommen. Sie regelt die grundlegenden ideellen und politischen Freiheitsrechte völkerrechtlich.25 Die Konventions­ garantien haben Auswahlcharakter und sollen nicht alle denkbaren ideellen, prozeduralen oder anderen Grundrechte erschöpfend ge­ währleisten. Es sind bloss die in der Konvention enumerierten oder die ihr durch eine ausgewogene Auslegung abzugewinnenden Rechte und Freiheiten garantiert.26 
Zu den in der Konvention geregelten Rechten gehören die klassischen Menschenrechte (z. B. persönliche Freiheit, Gewissens-, Religions-, Meinungsäusserungs- und Versamm­ lungsfreiheit), ein Diskriminationsverbot sowie grundlegende Ver­ fahrensrechte (z. B. Anspruch auf Garantien beim Freiheitsentzug, auf rechtliches Gehör, auf ein gerechtes Gerichtsverfahren). Was ist nun wesentlich und neu an der EMRK? Sechs Punkte seien kurz hervorgehoben:27 1.Die Konvention begründet nicht nur Verpflichtungen für die be­ teiligten Staaten, sondern darüber hinaus, mit unmittelbarer Wir­ kung, Individualrechte. 2. Die Vertragsstaaten gewährleisten diese Individualrechte «allen ihrer Jurisdiktion unterstehenden Personen». Das Völkerrecht hat bisher den diplomatischen Schutz nur zugunsten eigener Staatsange­ höriger zugelassen.28 Die EMRK gestattet nun jedem Vertragsstaat, die Konventionsorgane auch zugunsten fremder Staatsangehöriger anzurufen.29 25 Luzius Wildhaber, Verfassungsrang der Europäischen Menschenrechtskonven­ tion in der Schweiz? (abgekürzt: Verfassungsrang), in: Zeitschrift des Berni­ schen Juristenvereins (ZBJV) 105 (1969), 250. 26 Luzius Wildhaber, Erfahrungen mit der Europäischen Menschenrechtskonven­ tion (abgekürzt: Erfahrungen), in: Zeitschrift für Schweizerisches Recht (ZSR) 98 (1979 II), 285. 27 Wildhaber, Verfassungsrang, 251 f. 28 Wildhaber, Verfassungsrang, 251. 29 Wildhaber, Verfassungsrang, 251. 239
	        

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