Volltext: Liechtenstein in Europa

Mitgliedsstaaten nicht verstanden worden. Zudem ist zu bedenken, dass für einen Kleinstaat wie Liechtenstein es staatsnotwendig ist, seine Stimme innerhalb des Europarates, d. h. einer Vielzahl von europäischen Staaten, zur Geltung bringen zu können. Wie aus dem Bericht der Regierung an den Hohen Landtag vom 14. November 1978 hervorgeht, wollte Liechtenstein mit dem Beitritt zum Europa­ rat seine Verbundenheit mit bestimmten geistigen und moralischen Werten, die das gemeinsame Erbe der Völker Westeuropas sind, be­ kunden.24 Mit der Ratifikation der EMRK bezeugt Liechtenstein sein Bekenntnis zu Europa, zu den Gründsätzen der individuellen Freiheit, der politischen Freiheit und des Vorranges des Rechts, auf die sich jeder echte demokratische Staat stützt. Die Ausstrahlungs­ kraft der EMRK ist umso grösser, je mehr Staaten hinter ihr stehen. Dies galt es aus liechtensteinischer Sicht in Rücksicht zu stellen. Dass heute alle Mitgliedstaaten des Europarates ihr angehören, gibt der EMRK ein besonderes Gewicht, das nicht ohne Nachhall bei aussen- stehenden Staaten und anderen Kontinenten bleibt. Dies beweist, dass verschiedene Staaten die in der EMRK gewährleisteten Rechte in ihre Verfassung übernommen haben. Die EMRK ist ein wichtiges Element gemeinsamer Rechtsentwick­ lung der europäischen Staaten. Ihre gemeinsame Anwendung in den Mitgliedsstaaten sowie durch die Konventionsorgane trägt zum Ver­ ständnis der Probleme der andern Staaten und zur gegenseitigen Be­ fruchtung und Entwicklung der Rechtsprechung über die Grund­ rechte bei.24a Für Liechtenstein bedeutet denn die EMRK die Fort­ setzung einer Verfassungstradition, die im 19. Jahrhundert ausge­ prägte Formen angenommen hat. Zu erinnern ist an die oktroyierte Verfassung von 1818, die in allen Staaten des Deutschen Bundes stattzufinden hatte. Liechtenstein nahm an den Verfassungsbestre­ bungen der Pauls-Kirche 1848 teil. Das Ergebnis der Pauls-Kirche fand z. T. seinen Niederschlag in den Verfassungsentwürfen von 1848/49 und in der Verfassung von 1862, von der wiederum die heute geltende Verfassung von 1921 ausgeht. Hat man diese Verfassungs­ entwicklung vor Augen, so ist der Brückenschlag zur EMRK gege­ ben. Liechtenstein steht in der europäischen Rechtsentwicklung. 84 Bericht der Regierung, 19. 24a So Dietrich Schindler, Die Bedeutung der Europäischen Menschenrechtskon­ vention für die Schweiz, in: Die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Anwendung in der Schweiz, Basel, 365. 238
	        

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