Volltext: Liechtenstein in Europa

und auf internationalem Boden — in Europa und universal — die freie Gemeinschaft freier Völker. In diesem Streben hat der Klein­ staat und namentlich auch jener früher erwähnte föderativ-klein­ staatliche Unterbau der umfassenderen Gemeinschaft eine wesent­ liche Aufgabe zu erfüllen. Wir möchten im folgenden versuchen, die Zusammenhänge zwischen der Kleinstaatlichkeit und den tragenden Prinzipien freiheitlicher Verfassung kurz aufzuweisen: zur persön­ lichen Freiheit, zur Demokratie, zur föderativen Struktur, zum Rechtsstaat, zur sozialen Gerechtigkeit. In der liechtensteinischen Selbstbesinnung auf den Kleinstaat und seine Aufgaben kann man immer wieder dem Streben begegnen, diese grundlegenden Zusam­ menhänge aufzuweisen. Dr. Gerard Batliner hat in seinen Abhand­ lungen wiederholt auf vier Strukturelemente, die den Kleinstaat aus­ zeichnen — als Ordnungseinheit der Geltung der Person, als Frie­ densordnung, als Lebenseinheit internationaler Solidarität und als Lebenseinheit offener Kommunikation — hingewiesen.20 Darf ich es als Staatsrechtler in folgender Weise versuchen: Die unterschiedliche Disposition führt in allen wesentlichen Punkten doch zu gleichen Ergebnissen. Ein Erstes: Kleinstaat und persönliche Freiheit Die Freiheit und — als Korrelat — die Verantwortung der mensch­ lichen Person bilden das entscheidende Fundament freiheitlicher Ge­ meinschaft. Rechtlich gewährleistet wird sie durch die Grundrechte, die im grossen Zusammenbruch wieder ganz neu als absolute, unan­ tastbare, unverzichtbare und unverjährbare Rechte erkannt worden sind.21 Den inneren Zusammenhang zwischen kleinstaatlicher Ord­ nung und Freiheit hat Jacob Burckhardt in dem früher erwähnten22 viel zitierten Wort aufgewiesen. Die persönliche Freiheit im Innern ist jedenfalls die entscheidende Lebensbedingung des Kleinstaates: als Grundlage für das freie, schöpferische Gestalten; in Kultur, Wirt­ schaft und Politik. Die Glaubens- und Gewissensfreiheit aber ist der !0 Gerard Batliner, in: Liechtenstein Politische Schriften, Bd. 1,'S. 16ff. und Bd. 6, S. 197f., dortige Anm. 102. 21 Vgl. meine Abhandlung Die Grundordnung unseres Kleinstaates und ihre Her­ ausforderung in der 2. Hälfte des 20. Jhdts., Das Schweizerische Recht, Besin­ nung und Ausblick, S. lff.; und, Legitimation, Ordnung und Begrenzung der Macht im Kleinstaat, S. 265ff. 22 Vgl. oben Anm. 18. 24
	        

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