Volltext: Stenographischer Verhandlungs-Bericht aus dem Kriminalprozess gegen Franz Thöny, Niko Beck, Anton Walser und Rudolf Carbone

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ï. -en Namen, beziehungsweise die Firma und den 
'Titz und' die Bezeichnung, als ,,Anstalt"; 
2. den Zweck der Anstalt, allenfalls den Gegenstand 
der Unternehmung; 
3. den Schätzungswert des AnstaltsfondeH falls er 
er nicht in Geld besteht ('Anstaltskapital), und die 
' 4. allenfalls die Bedingungen der Zusammenberufung 
der Anstaltsversammlung, das Stimmrecht der Mit- 
Ärt seiner Beschaffung und Zufammens'etzung; 
glieder und die Beschlußfassung; 
5. die Organe, für die Verwaltung und gegebenen 
falls für die Kontrolle und. die Art der Ausübung 
der Vertretung; 
Das sind gerade zwei verschiedene Dinge Die Ver 
waltung, die Kontrolle einerseits, die Ausübung der-Ver 
tretung andererseits. - , 
Nun handelt es sich hier um eine Anstalt, die nicht 
durch Statuten geschaffen worden ist, sondern durch ein 
besonderes Ersetz des Fürstentums Liechtenstein vom 12. 
Januar 1923, betr. Spar- und Leihkasse für,(das Fürsten 
tum Liechtenstein. Dieses Gesetz umschreibt in Artikel 21 
die «Organe. Das habe ich Ihnen bereits ausgeführt und in 
Artikel 29 wird genau gesagt, wer der Vertreter ist. In 
Artikel 29, Abs. 2 heißt es: Der Verwalter leitet unter 
Aufsicht jdeS Verwaltungsrates und des ständigen Ausschus 
ses den Geschäftsbetrieb, führt die Beschlüsse btfss Verwal- 
tungsrates und des' ständigen Ausschusses aus und vertritt 
die Anstalt nach außen und im Verkehre mit der Künd 
est." : - 
Wenn also von einer Vertretung der Bank gesprochen 
wird,, dann kann damit nur der Verwalter gemeint sein 
und niemand anders. Wenn der Herr Staatsanwalt etwas 
anderes behalten will, dann glaube ich ist er -verpflichtet, 
das zu beweisen, und wenn -er in seiner Anklage, die 
zweifellos monatelang erwogen worden und von "ihm 
sehr' überlegt worden ist, ausdrücklich den Be 
trug daraus basiert, daß die Vertretung getäuscht "worden 
sei, nicht die Verwaltung^ sondern die Vertretung, dann 
kann er niemand «anders meinen als Thöny. 
Der Herr Staatsanwalt hat sodann erklärt, datz mei 
ne tatsächlichen. Angaben üb'er die Stelle gegenüber der 
Treuhand'gesellschaft und Verwaltungsrat unrichtig ge 
wesen seien. Es habe allerdings ein Verwaltungs'rat im 
Sinne des Gesetzes nicht bestanden daß 5 Mitglieder ge 
wählt gewesen seien, sondern nur drei Mitglieder, und zwei 
Ersatzmitglieder, sodaß immerhin, es möglich gewesen sei, 
eine Sitzung einzuberufen. Das ist nicht richtig. Der ^Land 
tag hat nicht dm Recht,- einm RuMpf-Verwaltungsrat 
zu wählen, sondern er hat Mindestens 5 Mitglieder zu 
wählen. Sie find nicht gewählt, solange zwei davon eine 
Wahl ablehnen. Der Landtag kann den Präsidenten nicht 
wählen, solange nicht 5 -Mitglieder gewählt sind, denn 
aus diesen ' 5 ätz der Präsident gewählt' werden Md 
dieser Präsident hat überdies die Mahl abgelehnt, in 
aller Form. Es war kein Präsident bty der den gesetzlichen : 
Anforderungen.'entsprochen hätte. Wenn die Zivilklage für « 
ihre Bedürfnisse etwas anderes notwendig hat, so Mag ' 
sie dort das versuchen. Ich habe nicht für ihren Zivilprozeh 
vorzusorgen, sondern die Ausführungen für den Straf- ' 
Prozeß zu machen. 
. Wie ist es nun mit der Kontrollstelle? Da sagt der 
Herr Staatsanwalt unter Berufung auf die "Mitteilung : 
der Regierung in einer öffentlichen Urkunde, die« Kontroll- 
stelle sei bestellt gewesen. Das steht nicht in jener Mit 
teilung drinnen, sondern es steht nur drinnen, daß die 
Regierung die ostschweizerische Treuhandgesellschaft ge 
wählt hat. Damit ist die Kontrollstelle nicht bestellt. Da 
mit sie bestellt sei, muß diese Wahl auch dem Gewählten 
mitgeteilt worden sein und der Gewählte muß die An 
nahme der Mahl stillschweigend oder ausdrücklich bestäti 
gen. Von dieser Wahl hat die ostschweizerische Treu 
handgesellschaft keine .Mitteilung erhalten. Ich« habe Be- - 
weise vorgelesen. Sie hatte keine Kenntnis davon, sie 
,hat deshalb auch nicht mehr geamtet als Kontrollstelle ; 
I und in dem Berichte, den sie abgegeben hat, nicht mehr 
als Mitglied der Kontrollstelle, sondern als Mitglied des « 
St. Gallischen Revisionsverbandes, hat sie sich darüber be- 
klagt, düst sie auf den vorjährigen Bericht keine Mitteilung 
erhalten habe, wie er erledigt wurde und' 'auch nicht dar 
über, ob man sie weiterhin als Kontrollstelke gewählt habck 
Es ist aktenwidrig, wie wir sagen, zu! behaupten, daß eine 
Kontrollstelle im Sinne des Gesetzes bestanden habq. 
Und nun zu den Ausführungen über den Betrug. ; 
Ich will ohne weiteres zugeben, daß meine Ausführun 
gen vielleicht bis zu einem gewissen Teile mißverstanden 
werden konnten, weil ich in der Zitierung, von Kommen 
taren, hauptsächlich «auf jene Stellen hingewiesen habe, 
die erklärt haben, baß der Getäuschte zufolge seiner Täu 
schung nachher eine Handlung vorzunehmen habe. Im 
merhin sind jene Kommenlarstellen deutlich genug nach - 
dieser Richtung, daß es "auch möglich, daß ein anderer 
der Getäuschte ist> daß aber der Getäuschte durch seine 
Handlung den Schaden verursachen Muß. Daraus kommt 
es an. Identität von Getäuschten und Geschädigten ist 
nicht erforderlich. Darüber hat der ,§!err Staatsanwalt 
merkwürdigerweise geschwiegen. Der Irrtum muß auch 
die Schädigung sein und nicht Umgekehrt.. Da sagt 
das Gesetz ganz deutlich: Wer durch listige. Vorstellungen 
oder Handlungen einen andern in Irrtum führt, durch 
welchen jemand, sei es der Staat, eins Gemeinde oder an- ! 
feere Person an seinem Eigentums oder andern Rechten 
Schaden leiden soll. 
Also feie Reihe des Geschehens wie es' juristisch sor- - 
mustert ist, ist gaitz klarer Art: A: 'fe'er Täter täuscht 
jemanden, den B. Dadurch, daß er diesen D. täuscht, wird 
eine Handlung, eine Unterlassung veranlaßt des B. oder 
einer dritten Person, wodurch der D. oder C. geschädigt . 
wird. Es. darf nicht so sein, daß der A. den C. schädigt 
und'nachdem er den C. geschädigt, den B. täuscht, oder ; 
auch feen G. täuscht, damit der T. auf diesen Schaden 
nicht aufmerksam wird. . 
Ich erinnere mich -da an eine kleine Anektode von 
Meinem Vater selig. Es ist ihm einmal' ein Unglück passiert,
	        

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