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Anklage tut, ist nichts anderes, als daß sie ein einzelnes
Begriffsmerkmal zum ganzen Begriff erhebt. Dr. l'am=
masch hat sich über diese Dinge geäußert auf Leite 310
und 311, indem er sagt, Schwierigkeiten bereiten die Fälle,
in denen die Absicht des Angeklagten nicht gus eine Schä
digung am Vermögen, sondern ,,an anderen Rechten"
gerichtet ist. Es kommen in dieser Beziehung insbesondere
samilienrechtliche Befugnisse, politisch) Rechte der Staats
bürger und Haheitsrechte der Staatsverwaltung als sol
che Interessen in Betracht, welche durch die gegen den
Betrug gerichtete Strafsanktion geschützt werden sollen.
So ist Betrug die Unterschiebung eines Kindes an Stelle
eines anderen, die Erschleichung der väterlichen Einwilli
gung zur Verheiratung eines Minderjährigen, die Er
schleichung des Beischlafes durch Vorspiegelung einer Trau-
ungszeremonie. die Beeinträchtigung des Staate; in Aus
übung eines feiner Aoheitsrechte, wenn die; durch Erre
gung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums erfolgt. Je
doch ist zu beachten, daß nach moderner Auffassung
auch dem Staate und seinen Organen kein allgemeines
Recht auf Wahrheit und kein allgemeines Aufsichts
recht von der Art zusteht, daß es den in Paragraph 197
jedem subjektiven Rechte zugesprochenen Schuh gegen Schä
digungen durch Täuschung beanspruchen könnte. Der Be-
trugsbegriff des Paragraph 197 seht vielmehr für alle
Fälle eine von der Täuschung verschiedene, daraus erst
entstehende Beschädigung voraus; es darf daher nie
mals, auch nicht bei Angriffen auf den Staat und
dessen Organe, die Täuschung selbst als Schädigung
angesehen werden. Irreführung der öffentlichen Aufsicht
als solcher ist vielmehr, wenn überhaupt, so nur nach
Paragraph 320 e, f und g als Uebertretung zu be
strafen. — Die Täuschung selbst ist nicht Betrug, son
dern die Täuschung ist das Mittel, durchs welches der Be
trug im Sinne des Gesetzes verursacht werden kann.
Man kann nicht sagen, unsere Klienten hätten
nun Rechte beeinträchtigt im Sinne von Art.
197, indem sie eben täuschten. Das ist ein Taschen-'
jpielerkunststück. Das ist eine Begriffsakrobatik,
die schlechterdings nichts anderes erklärt, als aus
der Verlegenheit mit der anderen Konstruktion
durchzukommen. Damit glaube ich im großen und
ganzen, soweit das möglich ist, bei dieser Zeit, die
rechtlichen Würdigungen der Handulngen meines
Klienten skizziert zu haben. Ich wiederhole, es
liegt keine strafbare Handlung vor, aber ein un
begreiflicher Leichtsinn und eine sicher grobe Ver
letzung, zivilrechtlich vertrauter Pflicht. Aber ich
kann mich der Pflicht nicht entschlafen, auch noch
die Frage zu untersuchen, wie konnte das ge
schehen? Wie konnte dieser Thönh, dem alle Welt
das beste Zeugnis ausstellt, eines bescheidenen
pflichttreuen Menschen, eines angenehmen Kolle
gen, eines ernsten soliden Bürgers, Thönh, der
das allgemeine Vertrauen besaß, wie konnte ge
rade dieser Thönh zu solchen Sachen kommen.
Zch finde die Erklärung für fein vertragswidri
ges, zivilrechtlich unerlaubtes Handeln einmal in
der, ich glaube, das ist ein ziemlich bekannter Aus
druck in dieser Gegend, Schlamperei, die bestan
den hat bei der Bank. Eine unglaubliche Schlam
perei, die von Ansang an unter der jetzigen Bank
ihr das Gepräge gab. Ich habe bereits darauf
hingewiesen, daß er selber noch keinen Vertrag
hat. daß man .keine Kaution von ihm gefordert
hat. Sie wissen, daß Verwaltungsrat und Ver
waltungsratspräsident es unglaublich leicht ge
nommen haben mit ihren Pflichten, daß die Re
gierung ihrer Ausgabe nicht gewachsen gewesen
ist, die sie hatte gegenüber der Bank. Ich habe
darauf hingewiesen, daß die Ueberschreitung der
Kreditbefuginisse des Thönh von eigenen Vorge
setzten benützt worden ist und zwar in einer Art
und Weise, daß das von der Kontrollstelle ge
mahnt worden ist, daß das in den Berichten zu
vernehmen ist, die an den Verwaltungsrat und
an die Regierung gegangen'sind. Die Verwaltung
hat sozusagen nicht kontrolliert, der Präsident
hat überhaupt nie Sitzungen einberufen. Man
überließ es Thönh, ob und wann er eine Sitzung
einberufen lassen wollte. Seit April 1927 gab es
überhaupt keine Sitzungsmöglichkeit mehr. Dhàh
hat f eine Versuche schließlich ausgegeben mit der
Erklärung, wenn die Herrn Berwaltunasräte nicht
kommen, wird es mir auch zu dumm, dann halte
ich einfach keine- Sitzung mehr-. Die geforderten
Quartalsberichte, die nach Art. 62 des Regle
ments vorgeschrieben sind, hat man vom Verwal
ter nicht eingeholt, die Kontrollstelle selbst hat
nicht vierteljährlich kontrolliert, wie es nach Art.'
65 ihre Pflicht gewesen wäre. Was hätte es auch
genützt. Ich mache ihr gar nicht viel Vorwürfe
daraus, daß sie das unterlassen hat. Es hätte gar
nicht genützt. Ihre Aussetzungen sind schlank un
berücksichtigt geblieben. Ich verweise Sie auf den
Gerichtsakt Mappe 4 Bericht 202—15, die ständi
gen Hinweise, Daß kein Dotationskapital da ist,
die Regierung hat nicht dafür gesorgt und der
Landtag- nicht, daß dem Gesetz Achtung geschenkt
werde. Man hat von Anfang an dem Thönh und
jedermann.das Beispiel gegeben einer gesetzwidri
gen Manipulation dieser Bank. Ich verweise in
bezug auf die vorschriftswidrigen Kredite, auf
die Ausführung im Bericht 210 hinsichtlich des
Kontokorrents, hinsichtlich Elektrochemie, die ver
schiedensten Kreditübevschreitungen, die sie teil
weise vorgewiesen haben. Ich verweise Sie auf
die Ausführungen im Aktenstück 211. Da ist ein
Schreiben, nicht Der Kontrollstelle, sondern der
Treuhandgesellschaft an die Regierung, als es
sich darum handelte, das Gesuch um Ausnahme
in den St. Gallischen Revisionsverband zu be
gutachten. Da hat wiederum die Treuhandstelle
darauf aufmerksam gemacht, daß das Dotations-
lapital nach Art. 3 ihres Sparkassengesetzes vom
Lande immer noch nicht einbezahlt ist. „Nachdem
also das Dotationstapital bis heute noch nicht
beigebracht ist, hätte eigentlich das Land und die
Sparkasse keine Pfandbriefe erstellen dürfen, über
welche hinaus auch der von uns eingeforderte
Verpslichtungsschein nicht hinweghilft. Bei den
außerordentlich klaren und scharfen Strafbestim
mungen des Art. 17 ist es sowohl für ihre Regie
rung wie für ihre Landtagsmitglieder außeror
dentlich kritisch, den heutigen Zustand zu belas