Volltext: Stenographischer Verhandlungs-Bericht aus dem Kriminalprozess gegen Franz Thöny, Niko Beck, Anton Walser und Rudolf Carbone

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Anklage tut, ist nichts anderes, als daß sie ein einzelnes 
Begriffsmerkmal zum ganzen Begriff erhebt. Dr. l'am= 
masch hat sich über diese Dinge geäußert auf Leite 310 
und 311, indem er sagt, Schwierigkeiten bereiten die Fälle, 
in denen die Absicht des Angeklagten nicht gus eine Schä 
digung am Vermögen, sondern ,,an anderen Rechten" 
gerichtet ist. Es kommen in dieser Beziehung insbesondere 
samilienrechtliche Befugnisse, politisch) Rechte der Staats 
bürger und Haheitsrechte der Staatsverwaltung als sol 
che Interessen in Betracht, welche durch die gegen den 
Betrug gerichtete Strafsanktion geschützt werden sollen. 
So ist Betrug die Unterschiebung eines Kindes an Stelle 
eines anderen, die Erschleichung der väterlichen Einwilli 
gung zur Verheiratung eines Minderjährigen, die Er 
schleichung des Beischlafes durch Vorspiegelung einer Trau- 
ungszeremonie. die Beeinträchtigung des Staate; in Aus 
übung eines feiner Aoheitsrechte, wenn die; durch Erre 
gung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums erfolgt. Je 
doch ist zu beachten, daß nach moderner Auffassung 
auch dem Staate und seinen Organen kein allgemeines 
Recht auf Wahrheit und kein allgemeines Aufsichts 
recht von der Art zusteht, daß es den in Paragraph 197 
jedem subjektiven Rechte zugesprochenen Schuh gegen Schä 
digungen durch Täuschung beanspruchen könnte. Der Be- 
trugsbegriff des Paragraph 197 seht vielmehr für alle 
Fälle eine von der Täuschung verschiedene, daraus erst 
entstehende Beschädigung voraus; es darf daher nie 
mals, auch nicht bei Angriffen auf den Staat und 
dessen Organe, die Täuschung selbst als Schädigung 
angesehen werden. Irreführung der öffentlichen Aufsicht 
als solcher ist vielmehr, wenn überhaupt, so nur nach 
Paragraph 320 e, f und g als Uebertretung zu be 
strafen. — Die Täuschung selbst ist nicht Betrug, son 
dern die Täuschung ist das Mittel, durchs welches der Be 
trug im Sinne des Gesetzes verursacht werden kann. 
Man kann nicht sagen, unsere Klienten hätten 
nun Rechte beeinträchtigt im Sinne von Art. 
197, indem sie eben täuschten. Das ist ein Taschen-' 
jpielerkunststück. Das ist eine Begriffsakrobatik, 
die schlechterdings nichts anderes erklärt, als aus 
der Verlegenheit mit der anderen Konstruktion 
durchzukommen. Damit glaube ich im großen und 
ganzen, soweit das möglich ist, bei dieser Zeit, die 
rechtlichen Würdigungen der Handulngen meines 
Klienten skizziert zu haben. Ich wiederhole, es 
liegt keine strafbare Handlung vor, aber ein un 
begreiflicher Leichtsinn und eine sicher grobe Ver 
letzung, zivilrechtlich vertrauter Pflicht. Aber ich 
kann mich der Pflicht nicht entschlafen, auch noch 
die Frage zu untersuchen, wie konnte das ge 
schehen? Wie konnte dieser Thönh, dem alle Welt 
das beste Zeugnis ausstellt, eines bescheidenen 
pflichttreuen Menschen, eines angenehmen Kolle 
gen, eines ernsten soliden Bürgers, Thönh, der 
das allgemeine Vertrauen besaß, wie konnte ge 
rade dieser Thönh zu solchen Sachen kommen. 
Zch finde die Erklärung für fein vertragswidri 
ges, zivilrechtlich unerlaubtes Handeln einmal in 
der, ich glaube, das ist ein ziemlich bekannter Aus 
druck in dieser Gegend, Schlamperei, die bestan 
den hat bei der Bank. Eine unglaubliche Schlam 
perei, die von Ansang an unter der jetzigen Bank 
ihr das Gepräge gab. Ich habe bereits darauf 
hingewiesen, daß er selber noch keinen Vertrag 
hat. daß man .keine Kaution von ihm gefordert 
hat. Sie wissen, daß Verwaltungsrat und Ver 
waltungsratspräsident es unglaublich leicht ge 
nommen haben mit ihren Pflichten, daß die Re 
gierung ihrer Ausgabe nicht gewachsen gewesen 
ist, die sie hatte gegenüber der Bank. Ich habe 
darauf hingewiesen, daß die Ueberschreitung der 
Kreditbefuginisse des Thönh von eigenen Vorge 
setzten benützt worden ist und zwar in einer Art 
und Weise, daß das von der Kontrollstelle ge 
mahnt worden ist, daß das in den Berichten zu 
vernehmen ist, die an den Verwaltungsrat und 
an die Regierung gegangen'sind. Die Verwaltung 
hat sozusagen nicht kontrolliert, der Präsident 
hat überhaupt nie Sitzungen einberufen. Man 
überließ es Thönh, ob und wann er eine Sitzung 
einberufen lassen wollte. Seit April 1927 gab es 
überhaupt keine Sitzungsmöglichkeit mehr. Dhàh 
hat f eine Versuche schließlich ausgegeben mit der 
Erklärung, wenn die Herrn Berwaltunasräte nicht 
kommen, wird es mir auch zu dumm, dann halte 
ich einfach keine- Sitzung mehr-. Die geforderten 
Quartalsberichte, die nach Art. 62 des Regle 
ments vorgeschrieben sind, hat man vom Verwal 
ter nicht eingeholt, die Kontrollstelle selbst hat 
nicht vierteljährlich kontrolliert, wie es nach Art.' 
65 ihre Pflicht gewesen wäre. Was hätte es auch 
genützt. Ich mache ihr gar nicht viel Vorwürfe 
daraus, daß sie das unterlassen hat. Es hätte gar 
nicht genützt. Ihre Aussetzungen sind schlank un 
berücksichtigt geblieben. Ich verweise Sie auf den 
Gerichtsakt Mappe 4 Bericht 202—15, die ständi 
gen Hinweise, Daß kein Dotationskapital da ist, 
die Regierung hat nicht dafür gesorgt und der 
Landtag- nicht, daß dem Gesetz Achtung geschenkt 
werde. Man hat von Anfang an dem Thönh und 
jedermann.das Beispiel gegeben einer gesetzwidri 
gen Manipulation dieser Bank. Ich verweise in 
bezug auf die vorschriftswidrigen Kredite, auf 
die Ausführung im Bericht 210 hinsichtlich des 
Kontokorrents, hinsichtlich Elektrochemie, die ver 
schiedensten Kreditübevschreitungen, die sie teil 
weise vorgewiesen haben. Ich verweise Sie auf 
die Ausführungen im Aktenstück 211. Da ist ein 
Schreiben, nicht Der Kontrollstelle, sondern der 
Treuhandgesellschaft an die Regierung, als es 
sich darum handelte, das Gesuch um Ausnahme 
in den St. Gallischen Revisionsverband zu be 
gutachten. Da hat wiederum die Treuhandstelle 
darauf aufmerksam gemacht, daß das Dotations- 
lapital nach Art. 3 ihres Sparkassengesetzes vom 
Lande immer noch nicht einbezahlt ist. „Nachdem 
also das Dotationstapital bis heute noch nicht 
beigebracht ist, hätte eigentlich das Land und die 
Sparkasse keine Pfandbriefe erstellen dürfen, über 
welche hinaus auch der von uns eingeforderte 
Verpslichtungsschein nicht hinweghilft. Bei den 
außerordentlich klaren und scharfen Strafbestim 
mungen des Art. 17 ist es sowohl für ihre Regie 
rung wie für ihre Landtagsmitglieder außeror 
dentlich kritisch, den heutigen Zustand zu belas
	        

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