Volltext: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

Paulskirche und Grundrechte 
Auffallend in den Diskussionsbeiträgen zu $ 11 ist die Tatsache, 
daß die positive Komponete der Religionsfreiheit, das Sich-Bekennen- 
Dürfen mit der Formel «volle Glaubens- und Gewissensfreiheit» 
bereits genügend ausgesprochen ist*. Dagegen komme die Kehr- 
seite (negative Komponente), die religiöse Überzeugung verschweigen 
zu dürfen, darin nicht gebührend zum Ausdruck, so daß die Präzisie- 
rung der Glaubens- und Gewissensfreiheit als eines negativen Rechts 
für notwendig erachtet wird? Die Überbetonung der Religionsfreiheit 
als der Freiheit, keine Religion zu haben, läuft hinaus auf eine Garantie 
des Schweigerechts ? und läßt die antireligiösen Tendenzen in der 
nachfolgenden Entwicklung der Religionsfreiheit klar durchblicken*, 
IIT. Der Entwicklungsstand in Liechtenstein 
1. Die Religionsfreiheit im Grundrechtsalternativentwurf von Menzinger 
Wie Geiger P. 5 näher ausführt, stand der bereinigte Verfassungsent- 
wurf des vom Volke gewählten Verfassungsrates von 1848 °, mit Aus- 
nahme der Bestimmung über Religion und Kirche, in keinem wesent- 
lichen Widerspruch zu den deutschen Grundrechten. Zweifellos orien- 
tierten sich die Mitglieder des liechtensteinischen Verfassungsaus- 
schusses nach den Frankfurter Grundrechtsentwürfen, um die eigene 
Verfassung auf sie abstimmen zu können’. Demgegenüber wider- 
spiegeln die Religionsartikel des bereinigten Verfassungsentwurfes 
des vom Volke gewählten Verfassungsrates nicht im geringsten das 
Gedankengut des Frankfurter Parlamentes. 
ı Das meint Schmidt v. Löwenberg in der Erwiderung auf Plathners Antrag 
und Ausführungen, in: WiGARD, Stenographischer Bericht, Bd, III, 1728. 
2 So Schmidt v. Löwenberg, in: WrGARD, Stenographischer Bericht, Bd. II, 
1728; Plathnet, in: WIGARD, Stenographischer Bericht, Bd. III, 1648. 
* Vgl. SCHOLLER 78. 
* Schon Vogt von Gießen, in: WıGArD, Stenographischer Bericht, Bd. III, 
1669 £., äußert sich wie folgt: «... Sie müssen das Individuum nicht nur in seiner 
Religion, in seinem Glauben frei machen, sondern Sie müssen es auch in seinem 
Unglauben frei machen! Sie müssen die Kirche des Unglaubens so gut als die des 
Glaubens anerkennen und frei machen, wenn Sie gerecht, wenn Sie consequent 
sein wollen»; vgl. auch Hecker M., VVDStL 13 f, 
5 GEIGER P. 88 ff. ; insbesondere 95 und 117. 
5 AG. 
7 So im Brief Peter Kaisers an Karl Schädler vom 5. Juli 1848. LRA Peter 
Kaiser Akt. 
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