Volltext: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

Staat und Kirche seit der landständischen Verfassung 
überkommenen Positionen. Eine solche Vermutung ist verfehlt und 
zu einseitig orientiert, wenn sie allein von diesem Aspekt ausgeht. 
Es dreht sich im Grunde — neben der Beanspruchung des alleinigen 
materiellen Bestimmungstechtes im Schul- und Erziehungswesen von 
seiten des Staates — wieder um die Bestimmung der staatlichen und 
kirchlichen Eigenbereiche, 
2, Die Säkularisierung des Schuhwesens 
Trotz wiederholt gezeigter Kompromißbereitschaft des Verfassungs- 
gebers der Kirche gegenüber *, wird am Grundkonzept der Säkulari- 
sierung des Schul- und Erziehungswesens festgehalten. 
Ähnliche Bestrebungen begannen sich bereits schon um 1848 abzu- 
zeichnen 2, gelangten aber im Schulgesetz von 1859 nicht zum Durch- 
bruch, das in keiner Beziehung das Ideengut des Frankfurter Parla- 
ments spürbar werden läßt. Die Kirche tritt neben dem Staate als 
Träger des Schul- und Erziehungswesens auf 3, 
Dieser Zustand wird durch die Verfassung 1921 endgültig beiseite- 
geschafft. Gemäß Art. 16 Abs. 1 und 7 übernimmt der Staat allein 
die obetste Leitung und Aufsicht, wobei aber dieser Artikel die Rege- 
lung der Aufsicht in den Zwischeninstanzen, wie auch die Frage der 
Gestaltung des Aufsichtsrechtes nicht berührt, sondern einem Ge- 
setze vorbehält *. 
Wie das Schulgesetz von 1929 aufzeigt, ist aber die Kirche aus 
ihrer Aufsichtsposition nicht restlos beseitigt worden. Die Mitglied- 
schaft im Landes- und Gemeindeschulrat ist ihr zugesichert °. 
ı Vgl. etwa den Briefwechsel} zwischen Ospelt und dem Bischof von Chur, 
BAC O 193 e/1921. Die Einfügung des Zusatzes «unbeschadet der Unantastbar- 
keit der kirchlichen Lehre» wurde erst gegen Ende der Verfassungsverhandlungen 
bewerkstelligt. 
? Vgl. $5/0. 
In diesem Sinne etwa B 26/$$ 1 und 2. 
Vgl. die Interpretation ERMACORAS 497 bezüglich $1 des österreichischen 
Gesetzes vom 25. Mai 1868, RGBL Nr. 48, wodurch grundsätzliche Bestim- 
mungen über das Verhältnis der Schule zur Kirche erlassen wurden und bezüg- 
lich des Art. 17 Abs. 5 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867, RGBl. 
Nr. 142 über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, 
5 B 86 Art. 3 und 23. 
se
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.