Staat und Kirche seit der landständischen Verfassung
in der Folge einer vergleichenden Analyse unterzogen und auf Über-
einstimmung mit dem schweizerischen geltenden Recht geprüft !.
In der auffallend andersgearteten Ausgestaltung des Staat-Kirche-
Verhältnisses kam die Diskrepanz beider Rechtsordnungen besonders
deutlich zum Vorschein. Prinz Franz von Liechtenstein sah sich des-
halb umso mehr veranlaßt, den damaligen Geschäftsträger Beck in
Bern anzuweisen, eine Erkundigung über die vom Bischof vorge-
brachten Verfassungsänderungsvorschläge ? beim politischen Depar-
temente einzuholen, die nach stattgefundener Rücksprache als im
Widerspruch zur schweizerischen Rechtsordnung taxiert wurden. Im
Hinblick auf ein bevorstehendes Übereinkommen müsse mit der Mög-
lichkeit gerechnet werden, daß eine den bischöflichen Wünschen ent-
sprechend vorgenommene Abänderung der betreffenden Verfassungs-
bestimmungen die Opposition gegen den «Zoll- und Justizvertrag»
in der Schweiz verstärken könnte *, Beck selber propagiert eine «ma-
terielle Annäherung» des liechtensteinischen Rechtes an das schwei-
zerische *.
Ein solches Ansinnen scheint mir für eine entsprechende Verwirk-
lichung eines in der Entstehung begriffenen Verfassungskonzeptes
hinderlich und bedenklich zu sein, da die Mitberücksichtigung einer
fremden Ordnung im Sinne einer Anpassung der eigenen leicht zu
einer Entstellung und Entleerung der Verfassungsidee führen kann.
Die Eigenart der historisch gewachsenen Gegebenheiten, wie sie das
liechtensteinische Staatskirchenrecht präsentiert, wird dadurch eher
in den Hintergrund gedrängt.
Dieser für liechtensteinische Verhältnisse etwas befremdende Un-
terton schweizerischen Ideengutes hinsichtlich der Stellung des Staa-
tes zur Kirche, klingt bei der Regelung der Religionsangelegenheiten
leise nach 5.
+ So u.a. die Antwort Becks an die Regierung vom 3. August 1921, LRA
Reg. 1921 Nr. 963, Dn.
? Siehe das Schreiben Becks an die Regierung vom 3. August 1921, LRA
Reg. 1921 Nr. 963. ;
3 Zitiert aus dem Schreiben Becks an die Regierung vom 3. August 1921,
LRA Reg. 1921 Nr. 963.
+ Zitiert aus dem Schreiben Becks an die Regierung vom 3. August 1921,
LRA Reg. 1921 Nr. 963.
; Vor allem bei den Verfassungsbestimmungen hinsichtlich des Erziehungs-
und Unterrichtswesens.
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