Quellensammlung
In besonderen Fällen kann die fürstliche Regierung im Einvernehmen mit
dem bischöflichen Ordinariat davon solchen Geistlichen, welche seit min-
destens 10 Jahren im Fürstentum in der Seelsorge tätig sind, Alterszulagen
zu ihrem Pfrundeinkommen bewilligen, sowie erkrankten oder dienstun-
fähig gewordenen Seelsorgern über deren Ansuchen Unterstützung zuwenden.
Seelsorger, welche die Pfrundeinkünfte nicht den‘ Bestimmungen des $4
zemäß wahrheitsgetreu angegeben oder die rechtzeitige wahrheitsgetreue
Anzeige über eine nachträglich eingetretene Erhöhung ihres Pfrundein-
kommens unterlassen haben, sind verpflichtet, den Betrag, um welchen der
Fond geschädigt worden ist, zurückzuerstatten und werden von der fürstl,
Regierung dem Bischofe behufs eventueller disciplinarischer Behandlung
iberwiesen.
Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1917 in Kraft. Mit dem
Vollzuge ist mein Landesverweser beauftragt.
Aktenzeichen: LRA Reg. 1916 Z. 2169,
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954 Januar 26.
Verfassung der evangelisch-lutherischen Kirche
im Fürstentum Liechtenstein
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Die evangelisch-lutherische Kirche im Fürstentum Liechtenstein ‚umfaßt
svangelisch-lutherische Christen verschiedenerNationalität,die in dem genann-
ten Bereich dauernd oder vorübergehend wohnen. Ihr Seelsorgebezirk um-
faßt aber auch das bündnerische Rheintal von Chur bis Maienfeld und das
st.gallische Rheintal von Bad Ragaz bis St: Margrethen für diejenigen, die
in diesem Gebiet auf schweizerischem Boden ihren Wohnsitz haben und sich
der evangelisch-lutherischen Kirche anschließen möchten.
Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung an das evangelisch-lu-
-herische Pfarramt in Vaduz erworben und erlischt durch Erklärung des Aus-
trittes.
Die evangelisch-lutherische Kirche ist in Lehre und Leben gebunden an die
Heilige Schrift Alten und Neuen Testaments und an die für die lutherische
Kirche maßgebenden Bekenntnisschtiften, insbesondere an das Augsburger
Bekenntnis und Luthers Katechismus, Der Bekenntnisstand der Kirche ist
aicht Gegenstand der Beschlußfassung von Kirchenvorstand und Gemeinde-
versammlung.
Die evangelisch-lutherische Kirche im Fürstentum Liechtenstein steht in
Kirchengemeinschaft (Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft) mit der welt-
weiten Familie evangelisch-lutherischer Kirchen, wie sie ökumenisch im
Lutherischen Weltbund in Erscheinung tritt. Sie gehört dem « Verband lutheri-
scher Gemeinden in der Schweizund Liechtenstein» an. In den damit gegebe-
nen Grenzen will sie darüber hinaus auch mit den andern christlichen
Kirchen und Gemeinden, mit denen sie nicht in Kirchengemeinschaft steht,
Srüderlich zusammenarbeiten.
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