Volltext: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

Staat und Kirche seit der landständischen Verfassung 
halten kann. Die damalige «bewegte Zeit» ! bot auch keine den Ver- 
hältnissen konforme Ausgangslage für den Aufbau einer neuen Staats- 
ordnung 2, 
$ 5. Das Staatskirchenrecht 
in den Verfassungsentwürfen von 1848 
I. Ansätze zu einer Verselbständigung der Geistlichen 
1. Die Bedeutung des $ 84 bzw. 21 der Verfassungsentwürfe des vom Volke 
gewählten Verfassungsrates 
Die Verfassung des Frankfurter Parlamentes vom 4. März 1849 sah 
die Selbstverwaltung der Kirche, die selbständige Ordnung und Ver- 
waltung ihrer Angelegenheiten in Unterordnung unter die allge- 
meinen Staatsgesetze vor 3. Die Konsequenz dieser Entflechtung von 
Staat und Kirche, zieht der Staat in der Übernahme bestimmter bür- 
gerlicher Bereiche, indem er die Zivilehe und das Personenstandste- 
gistere inführt ($$ 150, 151 der Reichsverfassung von 1849), der Geist- 
lichkeit das Erziehungs- und Unterrichtswesen entzieht * und in der 
Lösung der staatlichen Verbindung mit einem Bekenntnis *. 
In den lHiechtensteinischen Verfassungsentwürfen von 1848 sind 
Tendenzen sichtbar, die in eine ähnliche Richtung weisen ©. Sie ver- 
laufen aber nicht parallel zu den Frankfurter Bestrebungen. Die insti- 
tutionelle Verselbständigung der katholischen Priesterschaft im $ 21 
des bereinigten Verfassungsentwurfes des vom Volke gewählten Ver- 
fassungsrates 7 zeigt politisch gefärbte Züge auf, da sich Liechten- 
stein in der inferioren Stellung der Landesgeistlichkeit innerhalb des 
Diözesanverbandes stark zurückversetzt und benachteiligt fühlte ®. 
1 Zitiert aus dem Aufruf des Landessicherheitsausschusses an die Gemeinden 
vom 17. April 1848, LRA Schädler Akt 270. 
2 Dieser Auffassung ist der Fürst in B 24, 
Siehe Abschnitt VI Art. V $ 147 der Frankfurter Reichsverfassung von 1849. 
Der Antrag Goltz in der Frankfurter Nationalversammlung, der von der 
Mehrheit der Abgeordneten angenommen wurde, lautete: «Das gesammte Unter- 
richts- und Erziehungswesen ist der Beaufsichtigung der Geistlichkeit als solcher 
anthoben.» Zitiert aus WIGARD Bd. III, 2298, 
+ Vgl. SCHEUNER, KuSt 166 f, 
5 Vgl. A 5/65 84 #. und A 6/$6$ 21 £. 
' A6/$$ 21 und 22; siehe auch A 7 Ziffer 7. 
8 In diesem Sinne das Schreiben der Landstände an den Fürsten vom 29. Sep- 
zember 1848, LRA Schädler Akt 301. 
iQ
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.