Quellensammlung
1962 Januar 30,
119
Jagdgesetz
(Auszug)
Abschnitt VI. Besondere Jagdwirtschaftsvorschriften
Art. 35 Örtliche Verbote
3) An Sonn- und Feiertagen sind Treibjagden und größere Gesellschafts-
jagden verboten.
Aktenzeichen: LGBL. 1962 Nr. 4; ausgegeben am 2. März 1962
Bemerkungen: In Kraft.
1962 April 12.
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Verordnung betreffend den Ladenschluß
(Ladenschlußverordnung)
(Auszug)
Auf Grund des Artikels 71 des Gesetzes betreffend die Arbeit in Industrie und
Gewerbe vom 29. November 1945, LGBl. 1946 Nr. 4, verordnet die fürstliche
Regierung wie folgt:
Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen
Art. 7 1) Die dieser Verordnung unterstellten Betriebe sind, vorbehaltlich der
Bestimmungen der_Absätze 2-4, an Sonn- und Feiertagen geschlossen
zu halten.
2) Das Austragen von Waren an Sonn- und Feiertagen ist untersagt, aus-
genommen die Belieferung der Gaststätten mit Lebensmitteln in drin-
genden Fällen sowie Milchzufuhr am Vormittag.
3) Molkereigeschäfte, Lebensmittelhandlungen, Brot- und Fleischwaren-
geschäfte dürfen an Sonn- und Feiertagen von 7.00 bis 9.00 Uhr offen
halten.
i) Die Geschäfte im Alpengebiet und die Kioske dürfen an Sonn- und
Feiertagen von 11.00 bis 18.00 Uhr offen halten.
Soweit es die Verhältnisse eines Fremdenverkehrsortes oder eines Frem-
denverkehrspunktes erfordern, kanfı die Regierung das Offenhalten von
Verkaufsgeschäften an Sonn- und Feiertagen, mit Ausnahme von Oster-
sonntag, Pfingstsonntag, Fronleichnam und dem 1. Weihnachtstage, ge-
statten. Um die Bewilligung ist jeweils bis 1. April bzw. 1. Oktober jeden
Jahres anzusuchen. Die Bewilligung wird gegen eine Gebühr von min-
Jestens Fr. 25.— pro Sonn- und Feiertag erteilt. Die Öffnungszeit erstreckt
sich von 11.00 bis 18.00 Uhr.
Art. 8
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